OGH 8Ob7/68 (RS0040425)

OGH8Ob7/689.1.1968

Rechtssatz

Gegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls das Verfahren ohne Rücksicht auf die Beweisaufnahme auf Antrag des Gegners fortgesetzt werden würde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Normen

ZPO §279 Abs1
ZPO §291
ZPO §359
ZPO §366

8 Ob 7/68OGH09.01.1968

Veröff: EvBl 1968/359 S 575

7 Ob 165/75OGH25.09.1975

nur: Gegen den vom Prozeßrichter einer Partei erteilten Auftrag, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen binnen einer bestimmten Frist zur Verfügung zu stellen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (T1) Beisatz: Verlaßverfahren (T2)

6 Ob 321/01aOGH31.01.2002

Auch; Beisatz: Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Gehilfe des Gerichtes und im Gerichtsauftrag tätig ist, räumt schon §359 ZPO das Recht ein, die Vorlage von zur Gutachtenserstellung erforderlichen Unterlagen nicht über den "Umweg" des Gerichtes, sondern auch direkt an den Sachverständigen aufzutragen. (T3)

5 Ob 181/09tOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Durch die Erteilung der erforderlichen Aufträge zur Mitwirkung an der Beschaffung von Grundlagen für die Gutachtenserstattung an die Parteien wird keine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit eröffnet. (T4); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T5)

9 Ob 44/11bOGH29.03.2012

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 97/14zOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an die Mutter, den Minderjährigen einer Entwicklungsdiagnostik zuzuführen und die Befunde vorzulegen. (T6)<br/>

1 Ob 210/16pOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T3

4 Ob 24/18kOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19680109_OGH0002_0080OB00007_6800000_001