OGH 1Ob237/67 (RS0043695)

OGH1Ob237/6723.11.1967

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der erlangten Zahlung die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung.

Normen

KO §31 Abs1 Z2
ZPO §503 Z4 E4c24

1 Ob 237/67OGH23.11.1967
7 Ob 591/80OGH29.05.1980

Vgl; Beisatz: Nur ein Konkursantrag, der zur Eröffnung des Konkurses geführt hat, kann die Wirkung haben, daß es nicht mehr auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ankommt, sondern nur noch auf die Kenntnis des Konkursantrages. (T1)

8 Ob 17/94OGH16.06.1994

Auch

10 Ob 90/04iOGH18.02.2005
10 Ob 46/05wOGH17.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Wird der Konkurs nicht aufgrund des vom Anfechtungsbeklagten gestellten Antrags, sondern aufgrund eines erst später gestellten Antrags eröffnet, wird durch den früheren Antrag der formale Stichtag, der den Masseverwalter für den Zeitraum zwischen Konkursantragstellung und Konkurseröffnung von der Beweislast für die materielle Insolvenz befreit, nicht ausgelöst. (T2); Veröff: SZ 2006/23

Dokumentnummer

JJR_19671123_OGH0002_0010OB00237_6700000_001

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