OGH 4Ob60/67 (RS0060849)

OGH4Ob60/6717.10.1967

Rechtssatz

Nicht jede Arbeitsverweigerung bildet diesen Entlassungsgrund. Soll ein Verhalten den Tatbestand des § 82 lit f GewO erfüllen, muß es so schwerwiegender Natur sein, daß es dem unbefugten Verlassen der Arbeit gleichkommt. Als beharrlich kann eine Weigerung nur dann angesehen werden, wenn mindestens ein zweiter gleichgelagerter Fall vorliegt, oder wenn die Weigerung als dauernde und endgültige Entscheidung aufgefaßt werden muß.

Normen

GewO 1859 §82 litf

4 Ob 60/67OGH17.10.1967

Veröff: SozM IA/d,773

4 Ob 33/69OGH06.05.1969

Veröff: SozM IA/d,871 = Arb 8617

9 ObA 103/00pOGH31.05.2000

Vgl auch

9 ObA 169/05aOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Das einmalige Verlassen des Arbeitsplatzes während des Schichtdienstes für die Dauer von ca 30 Minuten stellt keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung dar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19671017_OGH0002_0040OB00060_6700000_002

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