OGH 6Ob211/67 (RS0039946)

OGH6Ob211/6727.7.1967

Rechtssatz

Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus, es liegt aber im Wesen des Wechselverfahrens, einer Klagsänderung noch engere Grenzen zu ziehen als im allgemeinen Zivilverfahren (EvBl 1936,159; Fasching Kommentar III Bd S 108). Trotz dieser Enge ist die Einschränkung allgemein zulässiger Klägerrechte nur soweit zu vertreten, als durch ihre Ausübung der Beklagte in einem durch die besondere Verfahrensart drohenden nicht zumutbaren prozessualen Nachteil geraten könnte.

Normen

ZPO §235 C
ZPO §235 F
ZPO §553
ZPO §559

6 Ob 211/67OGH27.07.1967

Veröff: SZ 40/105 = RZ 1968,74 = EvBl 1968/146 S 244

5 Ob 57/75OGH23.09.1975

nur: Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus. (T1) Veröff: NZ 1981,84

1 Ob 227/75OGH05.11.1975

nur T1

6 Ob 506/78OGH03.02.1978

Vgl; Beisatz: Die Klägerin muß ihr Vorbringen in der Klage, sie nehme den Beklagten als Akzeptanten des Wechsels in Anspruch, gegen sich gelten lassen. (T2)

5 Ob 580/82OGH31.05.1983

nur T1; Beisatz: Eine Klageänderung im Wege der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes ist zulässig. (T3)

7 Ob 694/86OGH26.11.1986

nur T1; Beisatz: Selbst wenn man den Standpunkt der Zulässigkeit eines Eventualbegehrens neben dem Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages vertritt, müßte eine entsprechende Klagsänderung derart deutlich sein, daß daran kein Zweifel bestehen kann. (T4) Veröff: SZ 59/211 = JBl 1987,257

8 Ob 580/88OGH13.07.1989

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Änderung eines Kündigungsbegehren in ein Räumungsbegehren. (T5)

1 Ob 42/02mOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Die Berufung auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft oder des Schuldbeitritts neben der Haftung aus dem Wechsel hätte eine-allenfalls zulässige-Klagsänderung dargestellt. (T6)

8 Ob 113/03fOGH30.10.2003

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Neben dem (aufrecht erhaltenen) Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages kann ein anderes, nicht im Wechselmandatsverfahren zu erledigendes (Eventual-)Begehren gestellt nicht werden. (T7); Beisatz: Dabei liegt eine Klageänderung jedoch nur vor, wenn das Verhalten des Klägers in dieser Richtung keinen Zweifel lässt, er also deutlich macht, sein Begehren nun auf einen neuen Rechtsgrund (und nicht mehr auf das Wechselmandatsverfahren) zu stützen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19670727_OGH0002_0060OB00211_6700000_002

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