6 Ob 211/67 | OGH | 27.07.1967 |
Veröff: SZ 40/105 = RZ 1968,74 = EvBl 1968/146 S 244 |
5 Ob 57/75 | OGH | 23.09.1975 |
nur: Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus. (T1) Veröff: NZ 1981,84 |
1 Ob 227/75 | OGH | 05.11.1975 |
nur T1 |
6 Ob 506/78 | OGH | 03.02.1978 |
Vgl; Beisatz: Die Klägerin muß ihr Vorbringen in der Klage, sie nehme den Beklagten als Akzeptanten des Wechsels in Anspruch, gegen sich gelten lassen. (T2) |
5 Ob 580/82 | OGH | 31.05.1983 |
nur T1; Beisatz: Eine Klageänderung im Wege der Ersetzung des Klagegrundes Wechselanspruch durch den des Grundgeschäftes ist zulässig. (T3) |
7 Ob 694/86 | OGH | 26.11.1986 |
nur T1; Beisatz: Selbst wenn man den Standpunkt der Zulässigkeit eines Eventualbegehrens neben dem Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages vertritt, müßte eine entsprechende Klagsänderung derart deutlich sein, daß daran kein Zweifel bestehen kann. (T4) Veröff: SZ 59/211 = JBl 1987,257 |
8 Ob 580/88 | OGH | 13.07.1989 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Änderung eines Kündigungsbegehren in ein Räumungsbegehren. (T5) |
1 Ob 42/02m | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Die Berufung auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft oder des Schuldbeitritts neben der Haftung aus dem Wechsel hätte eine-allenfalls zulässige-Klagsänderung dargestellt. (T6) |
8 Ob 113/03f | OGH | 30.10.2003 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Neben dem (aufrecht erhaltenen) Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages kann ein anderes, nicht im Wechselmandatsverfahren zu erledigendes (Eventual-)Begehren gestellt nicht werden. (T7); Beisatz: Dabei liegt eine Klageänderung jedoch nur vor, wenn das Verhalten des Klägers in dieser Richtung keinen Zweifel lässt, er also deutlich macht, sein Begehren nun auf einen neuen Rechtsgrund (und nicht mehr auf das Wechselmandatsverfahren) zu stützen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19670727_OGH0002_0060OB00211_6700000_002
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