OGH 12Os29/67 (RS0095204)

OGH12Os29/6716.6.1967

Rechtssatz

Von einem geschlechtlichen Mißbrauch kann in objektiver Beziehung nicht gesprochen werden, wenn nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre des Täters oder des Opfers gehörige Körperstellen mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden, weil solche Handlungen, zB Streicheln am Gesäß oder an den Oberschenkeln, an sich indifferenten Charakter tragen, allerdings unter Umständen ein Indiz für eine weitergehende Absicht des Täters bilden können.

Normen

StGB §207

12 Os 29/67OGH16.06.1967
12 Os 45/69OGH23.04.1969

Beisatz: Berührung am Bauch. (T1)

12 Os 72/70OGH24.06.1970

Auch; Beis wie T1

12 Os 69/70OGH03.07.1970
12 Os 149/71OGH19.10.1971
14 Os 83/01OGH04.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Das Streicheln der Oberschenkel mit dem Ziel, den Genitalbereich des Mädchens zu berühren, ist eine Versuchshandlung. (T2)

11 Os 45/10tOGH22.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Streicheln im Gesäßbereich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19670616_OGH0002_0120OS00029_6700000_001

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