OGH 1Ob26/67 (RS0006014)

OGH1Ob26/673.5.1967

Rechtssatz

Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Beschluss wird mit dem Verzicht der Partei gegenüber rechtswirksam. Zugleich beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist.

Normen

AußStrG §6

1 Ob 26/67OGH03.05.1967

RZ 1967,165 = SZ 40/65

3 Ob 624/78OGH20.06.1979

nur: Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Beschluss wird mit dem Verzicht der Partei gegenüber rechtswirksam. (T1)

1 Ob 411/97sOGH27.01.1998

nur: Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. (T2); Beisatz: In einem Rechtsmittelverzicht allein liegt aber noch kein schlüssiger Verzicht der Parteien auf die Zustellung des Beschlusses. (T3); Beisatz: Hier: Scheidungsbeschluss. (T4)

6 Ob 259/02kOGH12.12.2002

Auch; Beisatz: Daran ist nach der erfolgten Klarstellung durch das EheRÄG 1999 festzuhalten. (T5)

2 Ob 70/09xOGH29.04.2009

Vgl; Vgl Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19670503_OGH0002_0010OB00026_6700000_001

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