OGH Bkd73/66 (RS0072002)

OGHBkd73/663.4.1967

Rechtssatz

Daß ein Rechtsanwalt zur Einbringung einer Klage als Armenvertreter bestellt wurde, bedeutet noch nicht, daß er verpflichtet ist, eine aussichtslose Klage einzubringen.

Normen

RAO §18

Bkd 73/66OGH03.04.1967
4 Ob 102/22mOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: (zu Recht) Weigerung Schadenersatzklage gestützt auf Antidiskriminierungsgesetz einzubringen, weil kein diskriminierendes Verhalten erkennbar war. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19670403_OGH0002_000BKD00073_6600000_001

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