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§ 18 RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 18.

(1) Wenn über Antrag einer Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte gegen einen Dritten die Vertretung dieses letzteren vor dem Gerichte einem Rechtsanwalt übertragen wird, so wird die Vergütung der baren Auslagen vom Staate geleistet. Besitzt die von dem durch das Gericht bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei Zahlungsmittel oder erlangt sie dieselben, so hat sie dem Staate die baren Auslagen zu ersetzen und die Entlohnung ihres Vertreters zu leisten.

(2) Wann eine Stämpelbefreiung oder Stämpelvormerkung eintritt, bestimmen die Gebührengesetze.

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