OGH 1Ob6/67 (RS0059565)

OGH1Ob6/6730.3.1967

Rechtssatz

Dem Bereich der Gerichtsbarkeit ist die eine Justizverwaltungssache betreffende Entscheidung eines gemäß § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Senates (nur) dann zuzuordnen, wenn über diese Sache ein Justizverwaltungssenat in erster Instanz zu befinden hatte. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 78, letzter Absatz, GOG hat nicht durch Senate oder Kommissionen zu erfolgen; die Erledigung einer derartigen Justizverwaltungssache ist also zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Zuständigkeit des Vorstehers des Gerichtes!) dem Kompetenzbereich eines nach dem § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Kollegialorganes entrückt. Der betreffende Bescheid kann daher nur im Verwaltungsweg bekämpft werden.

Normen

GOG §73 Abs2
GOG §78

1 Ob 6/67OGH30.03.1967

Veröff: SZ 40/41 = EvBl 1967/405 S 575 = JBl 1968,87

1 Ob 306/68OGH09.01.1969

Veröff: EvBl 1969/251 S 389

1 Ob 13/78OGH22.05.1978

nur: Dem Bereich der Gerichtsbarkeit ist die eine Justizverwaltungssache betreffende Entscheidung eines gemäß § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Senates (nur) dann zuzuordnen, wenn über diese Sache ein Justizverwaltungssenat in erster Instanz zu befinden hatte. (T1) Beisatz: Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. (T2) Veröff: RZ 1978/70 S 168

6 Ob 544/90OGH15.03.1990

nur T1; Veröff: JBl 1991,732

1 Ob 355/99hOGH22.02.2000

Vgl; Beisatz: Jene Justizverwaltungsgeschäfte, die von Richterkollegien (Senaten oder Kommissionen) zu besorgen sind, sind unabhängige Gerichte. (T3); Veröff: SZ 73/32

Dokumentnummer

JJR_19670330_OGH0002_0010OB00006_6700000_001

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