OGH 2Ob40/67 (RS0085463)

OGH2Ob40/6723.2.1967

Rechtssatz

  1. 1) Der Grundsatz, wonach grobe Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn jene Aufmerksamkeit außer acht gelassen wird, die in einem Betrieb der in Betracht kommenden Art im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muss, gilt auch für das ASVG.
  2. 2) Auch eine einmalige Zuwiderhandlung gegen Dienstnehmerschutzvorschriften kann grobe Fahrlässigkeit begründen.

Normen

ASVG §334 Abs1

2 Ob 40/67OGH23.02.1967

Veröff: SZ 40/26 = SozM IA/e,775

2 Ob 397/68OGH24.04.1969

nur: Der Grundsatz, wonach grobe Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn jene Aufmerksamkeit außer acht gelassen wird, die in einem Betrieb der in Betracht kommenden Art im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muß, gilt auch für das ASVG. (T1)

2 Ob 149/79OGH04.12.1979

nur T1; Veröff: Arb 9835

2 Ob 248/80OGH17.02.1981

nur T1; Veröff: Arb 9939

10 ObS 84/95OGH08.06.1995

Auch; nur: Auch eine einmalige Zuwiderhandlung gegen Dienstnehmerschutzvorschriften kann grobe Fahrlässigkeit begründen. (T2); Beisatz: Auch ein einmaliges Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften kann für den Bereich der Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) nach den Umständen des Einzelfalles für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit ausreichen. (T3)

10 ObS 2338/96pOGH05.11.1996

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer zur Routine gewordenen Tätigkeit kann bereits als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es kommt zwar nicht auf seine beträchtlichen Folgen an, aber auf die Umstände, unter denen er begangen wurde. (T4)

8 ObA 16/07xOGH18.04.2007
10 ObS 193/09vOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Auch ein mehrfacher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit. Entscheidend für die Qualifikation als grob fahrlässig ist vielmehr die Schwere dieser Verstöße. (T5)

9 ObA 102/11gOGH20.06.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Wegen ihrer Einzelfallbezogenheit kann die Beurteilung des Verschuldensgrades regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19670223_OGH0002_0020OB00040_6700000_001

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