OGH 8Ob331/66 (RS0013277)

OGH8Ob331/666.12.1966

Rechtssatz

Das Begehren auf Zivilteilung ist ungeachtet der Belastung der Liegenschaftsanteile durch Fruchtgenußrechte nicht als zur Unzeit gestellt anzusehen (GlUNF 4029).

Normen

ABGB §830 B2a

8 Ob 331/66OGH06.12.1966

EvBl 1967/251 S 328

3 Ob 626/76OGH14.12.1976

Beisatz: Doch können die Ausweitungen einer solchen Belastung im Einzelfall dazu führen, daß das Teilungsbegehren als zur Unzeit gestellt beurteilt werden muß. (T1)

5 Ob 554/81OGH28.04.1981

Ähnlich

7 Ob 603/83OGH07.07.1983

Vgl; Beisatz: Die Belastung eines Liegenschaftsanteils mit einem Fruchtgenußrecht kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles doch Unzeit begründen; zu berücksichtigen ist das Alter des Fruchtgenußberechtigten und der Umstand, ob die Anteile des Klägers oder des Beklagtem mit dem Fruchtgenußrecht belastet sind. Denn bei einer Belastung der Anteile des Beklagten darf davon ausgegangen werden, daß der Kläger, begehrt er dennoch die Teilung, sich damit abgefunden hat, daß nicht nur die Anteile des Beklagten in ihrem Wert vermindert sind, sondern daß Auswirkungen auf den gesamten Erlös bestehen, die Auswirkungen auf den einzelnen Anteil aber sehr schwer abzuschätzen sind. (T2)

4 Ob 572/82OGH20.12.1983

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 534/84OGH29.02.1984

Vgl; auch; Beis wie T2; JBl 1985,165 = SZ 57/45 = MietSlg 36/8

6 Ob 712/87OGH28.01.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur obligatorische Benützungsrechte und Leibrentenvertrag (T3)

1 Ob 709/89OGH02.02.1990

Auch; ImmZ 1990,1991

6 Ob 558/90OGH10.05.1990

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 580/90OGH28.11.1991

Vgl aber; Beisatz: Für die Annahme des Teilungshindernisses der Unzeit bei einem in hohem Alter stehenden Ausgedings- oder Fruchtgenußberechtigten ist entscheidend, ob wegen dessen hohen Alters nach den Umständen des Falles, insbesondere auf den Gesundheitszustand des Berechtigten, in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieser Berechtigung zu rechnen und dadurch ein höherer Erlös für die Liegenschaft zu erwarten ist. (T4)

5 Ob 154/98bOGH09.06.1998

Vgl aber; Beis ähnlich wie T4

8 Ob 123/06fOGH23.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Alter und statistische Restlebenserwartung des Ausgedings- oder Fruchtgenussberechtigten bilden ein taugliches Tatsachensubstrat, das eingewendete Teilungshindernis dahin zu überprüfen, ob sein Wegfall als absehbar oder unabsehbar zu qualifizieren ist. (T5); Beisatz: Hier: Schlussfolgerung, dass das Alter des Berechtigten allein niemals zur Begründung des Unzeiteinwands ausreiche, abgelehnt. (T6)

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Auch § 758 ABGB. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19661206_OGH0002_0080OB00331_6600000_001

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