Normen
ABGB §830 B2a
8 Ob 331/66 | OGH | 06.12.1966 |
EvBl 1967/251 S 328 |
3 Ob 626/76 | OGH | 14.12.1976 |
Beisatz: Doch können die Ausweitungen einer solchen Belastung im Einzelfall dazu führen, daß das Teilungsbegehren als zur Unzeit gestellt beurteilt werden muß. (T1) |
5 Ob 554/81 | OGH | 28.04.1981 |
Ähnlich |
7 Ob 603/83 | OGH | 07.07.1983 |
Vgl; Beisatz: Die Belastung eines Liegenschaftsanteils mit einem Fruchtgenußrecht kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles doch Unzeit begründen; zu berücksichtigen ist das Alter des Fruchtgenußberechtigten und der Umstand, ob die Anteile des Klägers oder des Beklagtem mit dem Fruchtgenußrecht belastet sind. Denn bei einer Belastung der Anteile des Beklagten darf davon ausgegangen werden, daß der Kläger, begehrt er dennoch die Teilung, sich damit abgefunden hat, daß nicht nur die Anteile des Beklagten in ihrem Wert vermindert sind, sondern daß Auswirkungen auf den gesamten Erlös bestehen, die Auswirkungen auf den einzelnen Anteil aber sehr schwer abzuschätzen sind. (T2) |
4 Ob 572/82 | OGH | 20.12.1983 |
Vgl; Beis wie T2 |
2 Ob 534/84 | OGH | 29.02.1984 |
Vgl; auch; Beis wie T2; JBl 1985,165 = SZ 57/45 = MietSlg 36/8 |
6 Ob 712/87 | OGH | 28.01.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur obligatorische Benützungsrechte und Leibrentenvertrag (T3) |
1 Ob 709/89 | OGH | 02.02.1990 |
Auch; ImmZ 1990,1991 |
6 Ob 558/90 | OGH | 10.05.1990 |
Vgl; Beis wie T1 |
8 Ob 580/90 | OGH | 28.11.1991 |
Vgl aber; Beisatz: Für die Annahme des Teilungshindernisses der Unzeit bei einem in hohem Alter stehenden Ausgedings- oder Fruchtgenußberechtigten ist entscheidend, ob wegen dessen hohen Alters nach den Umständen des Falles, insbesondere auf den Gesundheitszustand des Berechtigten, in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieser Berechtigung zu rechnen und dadurch ein höherer Erlös für die Liegenschaft zu erwarten ist. (T4) |
5 Ob 154/98b | OGH | 09.06.1998 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T4 |
8 Ob 123/06f | OGH | 23.11.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Alter und statistische Restlebenserwartung des Ausgedings- oder Fruchtgenussberechtigten bilden ein taugliches Tatsachensubstrat, das eingewendete Teilungshindernis dahin zu überprüfen, ob sein Wegfall als absehbar oder unabsehbar zu qualifizieren ist. (T5); Beisatz: Hier: Schlussfolgerung, dass das Alter des Berechtigten allein niemals zur Begründung des Unzeiteinwands ausreiche, abgelehnt. (T6) |
5 Ob 209/10m | OGH | 29.03.2011 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Auch § 758 ABGB. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19661206_OGH0002_0080OB00331_6600000_001
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