OGH 1Ob231/66 (RS0060840)

OGH1Ob231/6627.10.1966

Rechtssatz

Auch der Prozessrichter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle die Löschung der Streitanmerkung verfügen. (Entgegengesetzt EvBl 1961/207, doch steht dort nicht die Zuständigkeitsfrage im Vordergrund, sondern

a) die Unmöglichkeit der Anmerkung einer Abweisung der Klage,

b) dass eine Streitanmerkung nicht von Amts wegen zu löschen ist).

Normen

GBG §65

1 Ob 231/66OGH27.10.1966

Veröff: EvBl 1967/165 S 187

7 Ob 2242/96yOGH09.10.1996

Auch; nur: Auch der Prozessrichter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle die Löschung der Streitanmerkung verfügen. (T1)<br/>Beisatz: Das Verfahren zur Löschung einer Anmerkung im Grundbuch ist aber ein Grundbuchsverfahren. (T2)

2 Ob 170/00iOGH29.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozessgericht bewilligt werden. (T3) <br/>Beisatz: Die Nichtregelung der Zuständigkeit für die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage ist nicht als gewollte Beschränkung, die zur Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts gemäß § 75 GBG führt, sondern als Unvollständigkeit des Gesetzes aufzufassen. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/108

3 Ob 121/07aOGH28.06.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 241/15zOGH21.12.2015

Vgl; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 112/16fOGH25.10.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 132/17yOGH23.10.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren ist die Nebenintervention nicht zulässig . (T5)

Dokumentnummer

JJR_19661027_OGH0002_0010OB00231_6600000_001

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