OGH 5Ob204/66 (RS0025029)

OGH5Ob204/6613.10.1966

Rechtssatz

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages ist keine Rechtsgestaltungsklage, sie bedarf daher des Nachweises des Feststellungsinteresses.

Normen

ABGB §879 AIV
ZPO §228 A2

5 Ob 204/66OGH13.10.1966
3 Ob 90/04pOGH20.10.2004

Auch; nur: Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages ist keine Rechtsgestaltungsklage. (T1); Beisatz: Dass nach §879 ABGB erst eine gerichtliche Rechtsgestaltung die Vertragsaufhebung bewirken würde, ergibt sich aus dem Gesetz in keiner Weise. (T2)

4 Ob 93/09vOGH08.09.2009

Auch

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T3)

10 Ob 57/17fOGH23.01.2018

Vgl auch; Beisatz: Das Begehren auf Aufhebung des Mietvertrags ist somit inhaltlich als Feststellungsbegehren anzusehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19661013_OGH0002_0050OB00204_6600000_001

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