Normen
BinnSchiffG §58
SchFG §58
HGB §429
HGB §431
5 Ob 206/66 | OGH | 13.07.1966 |
Veröff: EvBl 1967/55 S 68 |
7 Ob 196/69 | OGH | 12.11.1969 |
1 Ob 163/72 | OGH | 30.08.1972 |
5 Ob 627/77 | OGH | 20.09.1977 |
Veröff: HS X/XI/12 |
5 Ob 679/81 | OGH | 12.01.1982 |
Auch; Beisatz: Daran ändert sich auch nichts, wenn das Beladen vom Absender oder seinen Leuten vorgenommen wurde. (T1) |
7 Ob 579/82 | OGH | 29.04.1982 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Haftung kann entscheidend sein, ob der Frachtführer einen Verladeauftrag hatte oder nach dem geschlossenen Vertrag die Verantwortlichkeit für die Verladung durch geschultes Personal ausschließlich den Absender traf und die Transportkosten deshalb auch nicht die erhöhten Kosten der Verladetätigkeit einschlossen. (T2) |
9 Ob 133/04f | OGH | 06.04.2005 |
Auch; Beisatz: Die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Frachtführers dürfen nicht überspannt werden. Bleiben aber die Ursachen einer Beschädigung ungeklärt (non liquet), dann hat der Frachtführer die Folgen zu tragen. Er ist erst dann entlastet, wenn er über die Ausräumung der behaupteten Pflichtverletzung hinaus Umstände darlegen und beweisen kann, die als Schadensursache wahrscheinlich sind und für die er nicht einzustehen hat. (T3); Beisatz: Er haftet für seine Leute selbst dann, wenn er sich ihrer gar nicht bei der Ausführung der konkreten Beförderung bedient hat. Zum Kreis der „anderen Personen" zählen auch selbständige Unternehmer und deren Erfüllungsgehilfen. Für schuldhaftes Verhalten dieser anderen Personen haftet der Frachtführer allerdings nur insoweit, als er sich ihrer bei der Ausführung der Beförderung bedient hat. Sie müssen demnach in das „Aufgabenerfüllungsprogramm" des Frachtführers betreffend das konkrete, geschädigte Frachtgut eingeschaltet gewesen sein. (T4); Veröff: SZ 2005/51 |
Dokumentnummer
JJR_19660713_OGH0002_0050OB00206_6600000_002
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