OGH 5Ob128/66 (RS0060997)

OGH5Ob128/668.6.1966

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 57 GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Range vorausgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthalten (vgl Klang 2.Auflage II S 381, Bartsch, Das Österreichische AllgGBG S 484; EvBl 1951/242; JBl 1957,36).

Normen

GBG §57
WEG 2002 §40 Abs2, WEG 2002 §40 Abs4

5 Ob 128/66OGH08.06.1966

Veröff: SZ 39/106 = EvBl 1967/210 S 244

5 Ob 252/73OGH19.12.1973

Beisatz: Vom Grundbuchsgericht nachträglich verfügte Mitübertragung einer Dienstbarkeit - Frage der Offenkundigkeit gegenüber dem neuen Grundstückserwerber ist im Prozess zu klären. (T1)

3 Ob 551/83OGH14.12.1983
5 Ob 76/84OGH29.01.1985

Veröff: NZ 1985,191 (zustimmend Hofmeister, 196)

3 Ob 14/87OGH11.11.1987

Veröff: SZ 60/237 = NZ 1988,113 (Anmerkung von Hofmeister, 117) = ÖBA 1988,726

5 Ob 123/89OGH30.01.1990

Veröff: NZ 1990,262 (Hofmeister, 264)

5 Ob 49/90OGH03.07.1990

Veröff: JBl 1991,241 = AnwBl 1990,652 = ÖBA 1991,58 = NZ 1991,40 (Hofmeister, 42)

5 Ob 1/94OGH08.03.1994

nur: Die Vorschrift des § 57 GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Range vorausgeht. (T2); Beisatz: Hier: Auf das gegebenenfalls wegen Ersitzung durch die Kläger, deren Klage angemerkt wurde, untergegangene Eigentumsrecht des Verkäufers; es kann daher eine Streitanmerkung, die sich auf das der Anmerkung der Rangordnung vorausgehende Eigentumsrecht des Voreigentümers bezieht, nicht gelöscht werden. (T3) Veröff. SZ 67/37

5 Ob 187/97dOGH10.06.1997

nur: Die Vorschrift des § 57 GBG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden. (T4); Beisatz: Von einer Eintragung, die darauf gerichtet oder auch nur geeignet wäre, eine Änderung der dinglichen Rechtslage zu bewirken kann bei der in § 19 Abs 6 WEG vorgesehenen Ersichtlichmachung keine Rede sein. (T5)

5 Ob 125/99iOGH11.05.1999

Vgl auch; nur T2

5 Ob 281/04sOGH15.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 49 Abs 2 GBG. (T6); Veröff: SZ 2005/38

5 Ob 282/08vOGH13.01.2009

Vgl; Beisatz: Die Löschung von Zwischeneintragungen ist keine jedenfalls zwingende Rechtsfolge der Eintragung des Eigentumsrechts in einem besseren Rang. Sie betrifft nur diejenigen Zwischeneintragungen, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten. (T7)

5 Ob 18/09xOGH12.05.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002. (T8)

3 Ob 243/09wOGH14.12.2009

Veröff: SZ 2009/159

5 Ob 36/14aOGH20.05.2014

Vgl auch

5 Ob 45/14zOGH26.09.2014

Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/86

5 Ob 129/17gOGH29.08.2017

Auch; Beisatz: Streitanmerkung einer auf Ersitzung gestützten Servitutsklage. (T9)

5 Ob 231/18hOGH17.01.2019
5 Ob 123/21fOGH10.02.2022

Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19660608_OGH0002_0050OB00128_6600000_003

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