OGH 1Ob68/66 (RS0049758)

OGH1Ob68/6626.5.1966

Rechtssatz

Die Pflege und Betreuung eines Kindes in einem Heim, in das das Kind als Maßnahme der Fürsorgeerziehung eingewiesen wurde, stellt keinen Akt der Hoheitsverwaltung dar.

Normen

AHG §1 Bb
AHG §1 Abs1 Ba

1 Ob 68/66OGH26.05.1966
1 Ob 721/78OGH19.01.1979

Auch; Veröff: EFSlg 33759

1 Ob 58/05vOGH27.09.2005

Vgl aber; Beisatz: Wohl aber ist jene Verfügung, aufgrund derer das Kind in die Anstalt eingewiesen wurde, als Akt der Hoheitsverwaltung zu sehen (so schon 1 Ob 49/05w). (T1)<br/>Beisatz: Nimmt also der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB - hier durch Unterbringung eines Kindes in einem Kriseninterventionszentrum, um die gedeihliche Entwicklung des Minderjährigen zu gewährleisten - in Anspruch, so handelt er hoheitlich. (T2)

1 Ob 19/13wOGH11.04.2013

Gegenteilig; Beisatz: Die Betreuung und Förderung von Personen nach § 11 Abs 2 Z 3 Oö ChG (früher § 12 Oö BhG) erfolgt - ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts - hoheitlich. (T3)<br/>Beisatz: Siehe RIS-Justiz RS0128807. (T4)

1 Ob 258/15wOGH28.01.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19660526_OGH0002_0010OB00068_6600000_002

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