OGH 1Ob721/78

OGH1Ob721/7819.1.1979

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, Schneiderin, *, vertreten durch Dr. Heinz‑Volker Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Stadt Wien, vertreten durch Dr. Heinz Gerö, Rechtsanwalt in Wien, 2.) G*, Erzieherin, *, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien und 3.) H*, Installateur, *, vertreten durch Dr. Peter Marenzi, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.000,‑‑ und Feststellung (Streitwert S 50.000,‑‑), infolge Revision der erst- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Juni 1978, GZ 6 R 93/78‑27, womit infolge Berufung der klagenden Partei sowie der Erst- und Drittbeklagten das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Dezember 1977, GZ 22 Cg 62/77‑16, teilweise abgeändert, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. zu Recht erkannt:

 

Der Revision der drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

 

2. den Beschluß gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00721.79.0119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird, insoweit darin das auf Zahlung von S 50.000,‑‑ gerichtete Klagebegehren als dem Grund nach gegenüber der erstbeklagten Partei als zur Gänze zu Recht bestehend erkannt wurde, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen sein.

 

Entscheidungsgründe:

Am 23. September 1975 ereignete sich im Erziehungsheim für Kinder und Jugendliche der Stadt Wien in Klosterneuburg ein Unfall. Die damals 16 Jahre alte Klägerin, ein Zögling dieses Heims, fiel in einen Schacht, dessen Deckel geöffnet war, und zog sich schwere Verletzungen zu.

Die Klägerin begehrt die solidarische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 50.000,-- sA an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden, die ihr durch den Sturz entstehen werden. Die erstbeklagte Partei hafte als Rechtsträger des Heims, die Zweitbeklagte als verantwortliche Erzieherin und der Drittbeklagte als verantwortliche Aufsichtsperson. Da Folgeschäden zu erwarten seien, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten das Vorliegen eines Verschuldens. Der Drittbeklagte sei mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 5. April 1976 von der Anklage wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB rechtskräftig freigesprochen worden. Der Unfall sei auf Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen. Da Folgeschäden nicht zu erwarten seien, liege hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auch kein Rechtsschutzinteresse vor. Das Schmerzengeld sei überhöht.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht in dem auf den Grund des Anspruches eingeschränkten Verfahren, daß das Klagebegehren gegenüber der erst- und drittbeklagten Partei mit ¾ zu Recht besteht. Das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren wurde gleichzeitig – in diesem Umfang unangefochten und daher rechtskräftig – abgewiesen. Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Die Stadt Wien betreibt in Klosterneuburg ein Erziehungsheim für Kinder und Jugendliche. In diesem Heim finden in erster Linie auf Veranlassung der Fürsorge Kinder aus geschädigten Familien Unterkunft. Die Zöglinge sind in Gruppen eingeteilt. Die am 15. August 1959 geborene, auf Weisung der Kinderübernahmsstelle wegen Erziehungsnotstandes in das Heim aufgenommene Klägerin war Mitglied einer 16‑köpfigen Gruppe, deren Tagesablauf um 6 Uhr früh mit Tagwache, Körperreinigung, Verrichtung allfälliger Hausdienste und anschließender Frühstückseinnahme im Tagraum (Parterre) beginnt. Um 7.15 Uhr war für die Klägerin Arbeitsbeginn in der Schneiderwerkstätte im Nebengebäude.

Am 23. September 1975 früh befand sich die Klägerin in Gesellschaft ihrer Gruppenkameradinnen im Tagraum. Mit Erlaubnis der Gruppenerzieherin (Zweitbeklagten) suchte sie gegen 7.00 Uhr die schräg gegenüber dem Tagraum befindliche WC‑Anlage auf. Als sie dabei den 2 m breiten Hausgang überquerte, war der 60 x 60 cm große Kanalschacht geschlossen. Als sie den WC‑Vorraum betrat, versuchte der als Hausarbeiter im Erziehungsheim beschäftigte, mit der Verrichtung anfallender Professionistenarbeiten betraute Drittbeklagte – ein gelernter, ca. 2 Monate lang im Heim tätiger Installateur – , bei dem im Bereich eines Handwaschbeckens in die Wand eingelassenen Putzdeckel die Ursache einer Leitungsverstopfung zu eruieren. Er kehrte der Klägerin den Rücken zu, erwiderte aber, ohne sich umzudrehen, deren Gruß. Die Klägerin begab sich sofort in eines der drei Klosettabteile und verschloß die Tür. Zur selben Zeit standen im Vorraum drei bis vier weibliche Zöglinge herum und unterhielten sich. Die Klägerin blieb nach Verrichtung der Notdurft im Klosett, um eine Zigarette zu rauchen. Da der Drittbeklagte im WC‑Vorraum die Ursache für die Leitungsverstopfung nicht fand, wollte er im Kanal Nachschau halten. Er sagte deshalb zu den im Vorraum des WCs stehenden Zöglingen, daß sie aufpassen mögen, weil er den am Gang befindlichen Kanaldeckel öffnen werde. Diese Äußerung wurde von der im Klosett befindlichen Klägerin nicht gehört oder überhört. Der Drittbeklagte verließ hierauf den WC‑Vorraum, um das benötigte Werkzeug aus einer vom WC ca. 6 m entfernten Kammer zu holen. Kurz nach ihm verließen auch die anderen Zöglinge den Vorraum des WC, während die Klägerin selbst im Klosett verblieb. Nachdem der Drittbeklagte das Werkzeug geholt hatte, deponierte er es am Fußboden neben dem linken Türstock des Eingangs zum WC. Da er im Vorraum keine Zöglinge mehr sah, öffnete er den Kanaldeckel, um am darin befindlichen Strang zu hantieren. Da ihm eine händische Öffnung der Anlage nicht möglich war, stieg er wieder aus dem Schacht heraus und begab sich zu dem am Fußboden deponierten Werkzeug, um eine Zange aufzuheben. Dabei kehrte er der Eingangstüre zum WC und dem geöffneten Schachtdeckel einige Sekunden lang den Rücken zu. In diesem Augenblick war die Zweitbeklagte vom Aufenthaltsraum auf den Hausgang getreten. Als sie den geöffneten Kanalschacht bemerkte, warnte sie zwei ihr am Hausgang entgegenkommende Zöglinge, was auch der Drittbeklagte selbst tat. Sie forderte den Drittbeklagten auf, darauf zu achten, daß keines der Kinder in den Schacht stürze. Anschließend ging sie wieder in den Aufenthaltsraum zurück. Gleich danach verließ die Klägerin das Klosett und wollte sich schnellen Schrittes aus dem WC‑Vorraum in Richtung zum Aufenthaltsraum begeben, weil wegen des nahenden Arbeitsbeginns Eile geboten war. Als sie den Ausgang betrat, stürzte sie mit dem linken Fuß voran in die Schachtöffnung, wobei es ihr noch gelang, sich mit den Händen am Boden des durch künstliche Beleuchtung ausreichend erhellten Hausganges im Schachtbereich aufzufangen. Sie erlitt aber dennoch schwere Verletzungen.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht ein Verschulden des Drittbeklagten als gegeben, weil er die gebotene Sorgfalt nicht habe walten lassen. Ihm sei bekannt gewesen, daß sich die Klägerin kurz vorher in das Klosett begeben habe. Seine Warnung vor dem Verlassen des WC-Vorraumes, er werde den Kanaldeckel öffnen, sei nicht geeignet gewesen „mit großer Wahrscheinlichkeit einem Unfall vorzubeugen“; er habe nicht annehmen können und dürfen, daß diese Äußerung auch von der Klägerin zur Kenntnis genommen werde. Bis zu seiner Wiederkehr sei geraume Zeit verstrichen, in der auch ein anderer Zögling das WC hätte aufsuchen können. Es sei deshalb nicht ausreichend gewesen, sich vor der Öffnung des Schachtdeckels lediglich durch einen Blick in den WC‑Vorraum davon zu überzeugen, daß dieser leer sei. Er hätte sich vielmehr auch vergewissern müssen, ob sich nicht jemand in einem verschlossenen Klosett befinde, wobei nicht einmal die bloße Frage nach der Anwesenheit im Klosett zur Vorbeugung der Gefahr ausgereicht hätte, weil dies auch als bloße Anfrage nach der Anwesenheit und nicht als Warnung hätte verstanden werden können. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden: abgesehen davon, daß sie die vom Drittbeklagten im Vorraum des WC ausgesprochene Warnung überhört habe, sei sie eilenden Schrittes aus dem WC herausgetreten. Dies stelle Umstände dar, die dem Drittbeklagten nicht unbedingt vorhersehbar sein mußten. Durch dieses Verhalten habe die Klägerin zum Unfall, beigetragen, weshalb eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten des Drittbeklagten angemessen sei.

Die erstbeklagte Partei hafte der Klägerin gemäß § 1313 а ABGB. Ob zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Partei durch Einlieferung in das Erziehungsheim ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen sei, könne unerörtert bleiben, weil auch das Fehlen eines Vertragsverhältnisses die Haftung der erstbeklagten Partei nicht ausschließen würde. Diese habe durch die Heimerziehung eine Verpflichtung übernommen, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkomme, zumindest soweit es sich um die Pflege und Beaufsichtigung der Klägerin handle. Ein Amtshaftungsanspruch liege nicht vor, weil dieser voraussetze, daß sich das Organ eines Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig verhalten habe. Zwar sei die Anwesenheit der Klägerin als Maßnahme der Fürsorgeerziehung, somit innerhalb der Hoheitsverwaltung erfolgt, doch sei die erstbeklagte Partei in Ansehung der Pflege und Betreuung des eingewiesenen Kindes nicht mehr als Obrigkeit, sondern wie jeder andere Нeiminhaber dieser Art tätig. Die erstbeklagte Partei hafte daher solidarisch mit dem Drittbeklagten.

Das Ersturteil wurde von der Klägerin sowie von der erst- und drittbeklagten Partei mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der erst und drittbeklagten Parteien, soweit der Ausspruch des Erstgerichtes, daß das auf Zahlung von S 50.000,-- sA gerichtete Klagebegehren ihnen gegenüber dem Grunde nach mit ¾ zu Recht besteht, nicht Folge, hob jedoch im übrigen das angefochtene Urteil in seinem das Feststellungsbegehren betreffenden Teil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfange zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung-an das Erstgericht zurück. Über Berufung der Klägerin wurde das angefochtene Urteil im übrigen dahin abgeändert, daß das auf Zahlung von S 50.000,‑‑ gerichtete Klagebegehren der erst‑ und drittbeklagten Partei gegenüber als dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehend erkannt wurde.

Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Drittbeklagte durch das Öffnen des Schachtdeckels eine besondere Gefahrenquelle geschaffen habe und deshalb alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen hätte treffen müssen, um den Eintritt eines Schadens nach Tunlichkeit abzuwenden (Ingerenzprinzip). Er hätte sich deshalb nicht mit Vermutungen über die Anwesenheit von Zöglingen im Klosett, deren mögliche Dauer, und die Wahrnehmbarkeit seiner Äußerungen begnügen dürfen, sondern noch vor der Errichtung der Gefahrenquelle sich Gewißheit verschaffen müssen, daß aus seinem Verhalten keine Gefährdung eintreten werde. Er hätte also nicht damit rechnen dürfen, daß seine im Vorraum der WC‑Anlage gegenüber den dort stehenden Zöglingen geäußerten Worte auch von den übrigen Benützern der WC‑Abteile gehört werden und daß deren Anwesenheit im Klosett nur von durchschnittlicher Dauer sein werde. Er hätte sich vielmehr auf jede zumutbare Weise die Gewißheit verschaffen müssen, daß sich tatsächlich niemand mehr im Klosett befinde uni bei dessen Verlassen durch den geöffneten Schacht gefährdet werden könne. Dazu reiche aber weder das mit den Zöglingen im Vorraum geführte Gespräch noch eine Kalkulation über die übliche Dauer eines Klosettaufenthaltes aus. Es wäre ihm auch zumutbar gewesen, mit dem öffnen des Schachtdeckels so lange zuzuwarten, bis er nicht nur mit Wahrscheinlichkeit, sondern mit Gewißheit hätte ausschließen können, daß sich jemand aus der Richtung des Klosetts der Gefahrenstelle nähern werde. Daher komme es auch nicht darauf an, ob dem Drittbeklagten das Betreten der Klosettanlage aus Gründen der Schicklichkeit verwehrt gewesen sei; denn im Zweifel hätte er sich einer (weiblichen) Hilfsperson bedienen müssen, um sich die – auf andere Weise von ihm nicht zu erlangende – Gewißheit über das Fehlen einer Gefährdung zu verschaffen. Er sei somit bei der Schaffung der Gefahrenquelle ein wesentlich größeres als das durch die Umstände des Einzelfalles gerechtfertigte Risiko eingegangen, sein Verhalten sei daher als fahrlässig zu werten. Soweit die erstbeklagte Partei darüber hinaus davon ausgehe, die Klosettanlage sei so klein dimensioniert, daß auch ein mit leiser Stimme gegebener Zuruf in den WC‑Abteilen deutlich hörbar sei, folge sie nicht den erstgerichtlichen Feststellungen; denn der Erstrichter habe einen Zuruf ausdrücklich ausgeschlossen, er sei vielmehr davon ausgegangen, daß der Drittbeklagte eine von der Klägerin nicht gehörte oder überhörte Äußerung zu den anderen Zöglingen „gesagt“ habe.

Unbegründet seien auch die Erwägungen der erstbeklagten Partei zur Frage ihrer Haftung für das Verschulden des Drittbeklagten nach § 1313 a ABGB. Sie erkenne zwar – zutreffend und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung – , daß sie bei der Pflege und Betreuung der Zöglinge im Rahmen der Wirtschafts‑ und nicht der Hoheitsverwaltung tätig geworden sei, vermeine aber unrichtig, daß es sich dabei nicht um eine gegenüber bestimmten Personen, sondern gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung handle und daher § 1313 а ABGB unanwendbar sei. Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reiche es aber aus, daß zwischen dem Haftpflichtigen und dem Geschädigten ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein müsse. Gegenüber den Zöglingen eines Heimes bestehe ein solches Schuldverhältnis schon deshalb, weil die Heimunterbringung auch die Verpflichtung zur Pflege und Betreuung einschließe, wozu auch die gefahrlose Benützung aller Einrichtungen des Heims gehöre. Diese Verpflichtung bestehe gegenüber allen in der Anstalt untergebrachten Personen und beziehe sich daher auf einen von vornherein bestimmten Personenkreis.

Begründet sei hingegen die Berufung der Klägerin. Daß sie bei ihrem Aufenthalt im WC die gegenüber anderen Zöglingen abgegebene Äußerung über ein bevorstehendes Öffnen des Schachtdeckels nicht gehört oder überhört habe, könne ein Fahrlässigkeit schon deshalb nicht begründen, weil eine Verpflichtung zum Mithören eines Gespräches zwischen anderen Personen nicht bestehe und ihr daher auch nicht vorgeworfen werden könne, daß sie diese Äußerung überhört habe. Ebensowenig könne ihr angelastet werden, daß sie ohne Kenntnis einer wenige Minuten vorher noch nicht bestandenen Gefahrenquelle den Rückweg in den Tagraum eilenden Schrittes vorgenommen habe, weil für sie keine Verpflichtung zur Einhaltung gemäßigter Gehweise bestanden habe und in der Anwendung eilenden Schrittes allein keine Unvorsichtigkeit erblickt werden könne, zumal es sich für sie um ein unvermutet aufgetretenes Hindernis gehandelt habe; sie habe wenige Minuten vorher dieselbe Stelle noch gefahrlos passiert und mit einer plötzlichen Änderung der Verhältnisse – ohne eine ihr zur Kenntnis gebrachte Warnung – nicht rechnen müssen. Daß sie nicht auf den Weg geschaut und daher das im letzten Augenblick erkennbar gewordene Hindernis übersehen habe, könne ihr schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie mit dem Weg zwischen Tagraum und Klosettanlage vertraut gewesen sei und ihn auch kurz vorher noch gefahrlos passiert hatte. Aber selbst wenn man ihr diese Unterlassung vorwerfen würde, könnte es sich nur um ein derart geringwertiges Verschulden handeln, daß es gegenüber dem vom Drittbeklagten gesetzten und daher auch von der erstbeklagten Partei zu vertretenden Verschulden zu vernachlässigen wäre.

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens habe das Erstgericht zu der von der erstbeklagten Partei bestrittenen Behauptung der Klägerin, es seien noch Folgeschäden zu erwarten, keine Feststellungen getroffen, weshalb das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung im Berufungsverfahren nicht überprüft werden könne. Es sei daher in diesem Umfang in Stattgebung der Berufung der erst- und drittbeklagten Partei, mit Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorzugehen gewesen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der erst- und drittbeklagten Parteien. Die erstbeklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu dieses Urteil bzw auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Drittbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als es die Berechtigung des Klagebegehrens in einem die Schadensteilung des Erstgerichts übersteigenden Ausmaß angenommen hat, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag es aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt, den Revisionen keine Folge zu geben.

Die Revision der erstbeklagten Partei ist gerechtfertigt, jener des Drittbeklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit führte die erstbeklagte Partei aus, das Berufungsgericht habe die vom Erstrichter getroffene, in der Berufung bekämpfte Beweiswürdigung deshalb als zutreffend erachtet, weil der Drittbeklagte am Tage des Unfalles vor dem Gendarmeriepostenkommando Klosterneuburg lediglich angegeben habe, ein Mädchen beim Betreten der Klosettanlage und einige andere in der Nähe befindliche Mädchen darauf aufmerksam gemacht zu haben, daß er den Schacht öffnen werde. Er habe aber nicht erwähnte, daß er darüber hinaus in die Klosettanlage gerufen habe, ob noch jemand drinnen sei, wie er es bei seiner Parteienvernehmung zwei Jahre nach dem Unfall dar-gestellt habe. Der Erstrichter habe daraus nach Meinung des Berufungsgerichtes durchaus lebensnah den Schluß gezogen, daß der Drittbeklagte den später behaupteten Zuruf in die Klosettanlage nicht gemacht habe, da er dies sicher bereits bei seiner Einvernahme am Tage des Unfalls, als er die Ereignisse noch ganz frisch in Erinnerung hatte, getan hätte; infolge des Unfallschocks, den die Klägerin erlitten habe, sprächen Widersprüche in ihrer Aussage wesentlich weniger gegen die Glaubwürdigkeit als beim Drittbeklagten.

Demgegenüber verweist die erstbeklagte Partei in ihrem Rechtsmittel zutreffend darauf, daß weder der Drittbeklagte noch auch die Klägerin selbst am Unfallstag einvernommen wurden; die Einvernahme der I* vor dem Gendarmeriepostenkommando Klosterneuburg fand vielmehr erst am 13. Feber 1976, somit fast 5 Monate nach dem Unfall statt; H* wurde am 23. Feber 1976 einvernommen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes beruht damit aber auf aktenwidrigen Annahmen. Grundsätzlich liegt eine Aktenwidrigkeit immer dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, demnach auf eine bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum über den Akteninhalt (MGA ZPO13 § 503/3/1). Wenngleich in der Regel Aktenwidrigkeiten unmittelbar die Tatsachenfeststellungen betreffen und somit die Erwägungen der Tatsacheninstanzen weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder nicht angenommen wurde, in das Gebiet der Beweiswürdigung fallen, so sind doch nur auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit unanfechtbar. Im anderen Fall ist dagegen nicht die freie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz, nämlich die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Sachverhalten Gegenstand der Rechtsmittelrüge, sondern die Basis der Beweiswürdigung ist durch die Aktenwidrigkeit selbst erschüttert. Der Oberste Gerichtshof hat demnach auch bereits ausgesprochen, daß die Aktenwidrigkeit einen wesentlichen Punkt im Sinne des § 503 Z 3 ZPO betrifft, wenn ein Gericht Tatsachen zur Begründung seiner Beweiswürdigung anführt, die mit den Akten im Widerspruch stehen und dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob es auch ohne die Annahme dieser mit der Aktenlage im Widerspruch stehenden Tatsache bei der Überprüfung der Feststellungen des Erstgerichts zu demselben Ergebnis gekommen wäre (8 Ob 55/76; 7 Ob 642/76, vgl auch Fasching IV 318 f). Relevant ist dieser Verstoß freilich nur dann, wenn er eine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Zunächst ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen, daß der eingetretene Schaden nicht „in Vollziehung der Gesetze“ zugefügt wurde, weil er aus der gefährlichen Beschaffenheit jener Räume resultierte, die den Zöglingen des Erziehungsheims zur Verfügung stehen, somit einer Unterlassung, die dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl Loebenstein‑Kaniak, Amtshaftungsgesetz 45). Es ist aber auch die Haftung der erstbeklagten Partei für das Verhalten ihres Hausarbeiters, des Drittbeklagten, im Grunde des § 1313 a ABGB zu bejahen. Danach wird ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden gehaftet, wenn eine zur Erfüllung eingesetzte Hilfsperson dem Gläubiger einen Schaden zufügt. Die strenge Haftung greift aber nur dann Platz, wenn jemand einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, wobei es gleichgültig ist, ob die Leistungsverpflichtung durch Vertrag oder unmittelbar durch Gesetz begründet wird; entscheidend ist allein das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 260 und die dort in FN 5 zitierte Judikatur). Auch Verpflichtungen, die auf einer öffentlich-rechtlichen Ursache, wie hier der Einweisung in ein Erziehungsheim beruhen, fallen in das Anwendungsgebiet des § 1313 а ABGB, jedoch nur dann, wenn sie bestimmten Personen als Anspruchsberechtigten gegenüber bestehen und in die privatwirtschaftliche Tätigkeit fallen (Wilburg, Haftung für Gehilfen ZBl 1934, 644, vgl SZ 9/122; ZBl 1930, 453 und JBl 1959, 595, ferner für den Bereich des BGB Soergel‑Reimer‑Schmidt BGB § 278, Bem. 7). Durch die Einweisung eines Zöglings in ein Erziehungsheim wird, ohne daß die Rechtsnatur dieser Verfügung geprüft werden müßte, jedenfalls eine solche rechtliche Sonderverbindung geschaffen.

Eine Schadensteilung gemäß § 1304 ABGB hätte freilich dann Platz zu greifen, wenn der Klägerin selbst eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen wäre (Koziol aaO I 185). In dieser Richtung kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob sich der Drittbeklagte über die Anwesenheit einer Person im WC erkundigte und ob die Klägerin den Zuruf des Drittbeklagten vernahm und dennoch nicht beantwortete. Sollte der Drittbeklagte sich nicht in der dargestellten Weise überzeugt haben, ob sich noch eine Schülerin im WC befindet, bestünde gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach unter den konkreten Umständen eine Schadensteilung abzulehnen ist, kein Bedenken. Nach den Eintragungen des Erstrichters auf den im Akt erliegenden Fotografien befand sich der Schachtdeckel nur 70 cm vom WC‑Vorraum entfernt, sodaß praktisch nur ein Schritt zurückgelegt werden mußte, um in den offenen Schacht zu fallen. Zu berücksichtigen ist weiters, daß es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, um eine für die Klägerin unvermutete Gefahr handelte, hatte sie doch diesen Bereich kurze Zeit vorher anstandslos passiert. Die Gefahrenquelle befand sich zudem auf einem Weg, der der Klägerin zufolge der oftmaligen Benutzung als hindernisfrei und ungefährlich bekannt sein mußte. Wäre freilich als erwiesen anzunehmen, daß der Drittbeklagte sich vom Vorhandensein einer Person am WC überzeugte, die Klägerin den Zuruf gehört und eine Äußerung dennoch unterlassen hat, müßte ihr eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden, weil sie dann beim Verlassen des WCs zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin mußte dann annehmen, daß die Erkundigung nicht ohne Grund erfolgte und auch in Betracht ziehen, daß Anlaß hiefür die Schaffung einer Gefahrenquelle war. Gegen eine Schadensteilung 1 : 3 zum Nachteil der erstbeklagten Partei bestünden dann keine Bedenken.

Demzufolge war aber der Revision der erstbeklagten Partei Folge zu geben.

Der Drittbeklagte bekämpft in seinem Rechtsmittel lediglich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, ohne die unterlaufene Aktenwidrigkeit zu rügen; auf sie ist aber von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen. Geht man aber von dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus, ist die rechtliche Beurteilung – wie dargestellt – zutreffend, sodaß der Berufung des Drittbeklagten der Erfolg zu versagen war. Eine unzertrennliche Streitgenossenschaft (§ 14 ZPO) liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 393 Abs 4, 52 ZPO.

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