OGH 1Ob97/66 (RS0046644)

OGH1Ob97/6626.5.1966

Rechtssatz

Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die österreichische Rechtsordnung in einem bestimmten Fall die Entscheidung einer ausländischen Behörde nicht anerkennt oder nicht vollstreckt, der Rechtsweg offen steht und ein inländisches Tatbestandsmerkmal (wie zB Staatsbürgerschaft einer Partei) vorliegt (Wolff ZPR 2.Auflage S 71 f, Pollak System 2.Auflage S 248, Sperl, LB I S 29). In diesem Fall bedarf der zugrundeliegende Anspruch seiner Natur nach einer Entscheidung im Inland; der OGH ist berufen, die Lücke, die durch das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts entsteht, im Wege der Ordination zu schließen. Die Verweigerung einer Ordination käme in diesem Fall einer Rechtsverweigerung gleich (Pollak aaO S 250). Hier: außereheliche Vaterschaft.

Normen

JN §28
JN §42 Aa

1 Ob 97/66OGH26.05.1966

Veröff: EvBl 1966/452 S 574 = ZfRV 1970,136

3 Ob 173/75OGH16.09.1975

nur: Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die österreichische Rechtsordnung in einem bestimmten Fall die Entscheidung einer ausländischen Behörde nicht anerkennt oder nicht vollstreckt, der Rechtsweg offen steht und ein inländisches Tatbestandsmerkmal (wie zB Staatsbürgerschaft einer Partei) vorliegt (Wolff ZPR 2.Auflage S 71 f, Pollak System 2.Auflage S 248, Sperl, LB I S 29). (T1) <br/>Veröff: EvBl 1976/110 S 213 = JBl 1976,267 = RZ 1976/19 S 36

1 Nd 522/77OGH17.03.1978

Vgl auch; Veröff: SZ 51/34 = EvBl 1978/131 S 400 = JBl 1978,653 (Pfersmann)

7 Nd 513/79OGH18.10.1979

nur T1; Veröff: ZfRV 1979,277 (Glosse von H Hoyer)

3 Ob 619/79OGH24.09.1980

Aber; nur T1; Veröff: SZ 53/124 = ZfRV 1981,49; hiezu Verschraegen ZfRV 1981,15

1 Nd 502/85OGH26.06.1985

Auch; nur T1; Veröff: SZ 58/109 = JBl 1986,191 (zustimmend Pfersmann)

1 Nd 5/95OGH20.02.1995

Auch; Beisatz: Bei Amtshaftungssachen ist wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österreichische Rechtsträger ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland zu bejahen. (T2)

6 Nc 1/19bOGH11.02.2019

Auch; Beisatz: Hier: Ordination betreffend eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (Fluggastrechteverordnung). (T3)<br/>Beisatz: Die Notwendigkeit der Ordination kann sich auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile") ergeben, käme doch die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutz­verweigerung gleich, wenn die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T5)<br/>Anmerkung zur GlSt: Beisätze T4 und T5 nachträglich hinzugefügt im August 2019.

4 Nc 11/19hOGH06.05.2019

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären (vgl EuGH C-327/10 , Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten; Abflugort Wien-Schwechat. (T7)

5 Nc 20/19iOGH02.09.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

5 Nc 13/19kOGH02.09.2019

Vgl; Beis wie T3

10 Nc 8/22sOGH30.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19660526_OGH0002_0010OB00097_6600000_001

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