OGH 8Ob143/66 (RS0020805)

OGH8Ob143/6617.5.1966

Rechtssatz

Änderungen des Warenangebotes in einem gemieteten Geschäftslokal im Zuge einer allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sind zulässig (Verkauf von Stoffen und Verkauf von Sportkleidung ?).

Normen

ABGB §1098 IIc

8 Ob 143/66OGH17.05.1966

Veröff: EvBl 1966/422 S 544 = MietSlg 18177

1 Ob 620/91OGH18.12.1991

Auch; Beisatz: Der Bestandgeber muss eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung des Warenangebots, hinnehmen, soweit der Bestandnehmer damit lediglich auf die wirtschaftliche Entwicklung in seinem Geschäftszweig reagiert, vor allem um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu sichern, bzw keinem vertraglich übernommenen Konkurrenzverbot zuwiderhandelt und mit der Änderung des Sortiments auch keine intensivere Benützung des Bestandgegenstandes verbunden ist. (T1)

2 Ob 72/12wOGH30.08.2012

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19660517_OGH0002_0080OB00143_6600000_001

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