OGH 5Ob132/66 (RS0010065)

OGH5Ob132/6612.5.1966

Rechtssatz

Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß § 305 ABGB der Verkehrswert anzusehen.

Normen

ABGB §305
ABGB §934
LBG §2

5 Ob 132/66OGH12.05.1966
10 Ob 264/99tOGH21.03.2000
2 Ob 150/16xOGH16.11.2016

Vgl; Beisatz: Nach § 2 Abs 2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist gleichbedeutend mit dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“. (T1); Veröff: SZ 2016/119

Dokumentnummer

JJR_19660512_OGH0002_0050OB00132_6600000_001

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