OGH 3Ob46/66 (RS0001069)

OGH3Ob46/664.5.1966

Rechtssatz

Ungeachtet der Tatsache, dass der nicht bei der Tagsatzung erschienene Gegner als dem Antrag zustimmend anzusehen ist, hat das Gericht bei der Entscheidung über einen Einstellungsantrag dessen gesetzliche Begründung zu prüfen (GlUNF 1039).

Normen

EO §39 IVB
EO §39 IVE
EO §56 Abs2

3 Ob 46/66OGH04.05.1966

EvBl 1966/409 S 522

3 Ob 19/71OGH03.03.1971
3 Ob 78/13mOGH15.05.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Zustimmung des betreibenden Gläubigers zur vom Verpflichteten beantragten Einstellung der Exekution erfüllt immer den Tatbestand des § 39 Abs 1 Z 6 EO. Die Exekution ist in diesem Fall auch dann einzustellen, wenn der Verpflichtete seinen Einstellungsantrag mit einem tatsächlich nicht vorliegenden Einstellungsgrund begründete. (T1); <br/>Veröff: SZ 2013/48

Dokumentnummer

JJR_19660504_OGH0002_0030OB00046_6600000_001

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