OGH 7Ob387/65 (RS0021357)

OGH7Ob387/6512.1.1966

Rechtssatz

Ist der Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB von der Entrichtung des Zinses ganz oder zum Teil befreit, so kann er darüber hinaus bezahlte Beträge nur zurückverlangen, wenn er über seine Verpflichtung im Irrtum war. Anders ist nur zu entscheiden, wenn es sich um einen Zins handelt, dessen Höhe durch das Mietengesetz geregelt ist.

Normen

ABGB §1096 C
ABGB §1431 E1

7 Ob 387/65OGH12.01.1966

Veröff: MietSlg 18167

6 Ob 32/68OGH06.03.1968

nur: Ist der Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB von der Entrichtung des Zinses ganz oder zum Teil befreit, so kann er darüber hinaus bezahlte Beträge nur zurückverlangen, wenn er über seine Verpflichtung im Irrtum war. (T1) Veröff: MietSlg 20130

4 Ob 520/76OGH06.04.1976

nur T1; Veröff: ImmZ 1976,187

6 Ob 554/77OGH23.05.1977

nur T1

5 Ob 768/80OGH09.06.1981

Vgl; Beisatz: Solange der Bestandnehmer nicht sicher den Betrag der Zinsminderung und damit die Höhe des tatsächlichen geschuldeten Zinses bestimmen kann, befindet er sich bei der Bezahlung des Betrages, der sich nachher als nicht geschuldet herausstellt in einem Irrtum über seine Leistungspflicht. (T2) Veröff: SZ 54/88 = MietSlg 33110

6 Ob 719/87OGH10.12.1987

Vgl; Beisatz: Keine Annahme einer irrtümlichen Zahlung, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Mietzinszahlung die behaupteten Mängel kannte und seine Möglichkeit, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB berechtigt ist, damals nicht geringer war, als zur Zeit der Klagseinbringung. (T3)

8 Ob 526/90OGH26.02.1991

nur T1; Beisatz: Er kann rückfordern oder aufrechnen. (T4) Veröff: ImmZ 1991,360

10 Ob 204/97sOGH17.03.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

8 Ob 139/99wOGH07.10.1999

nur T1

7 Ob 99/03iOGH07.05.2003

Beis wie T3

6 Ob 13/11xOGH13.10.2011

nur T1; Beisatz: Die Mehrzahlung führt daher nicht zu einer Teilvorauszahlung des Bestandzinses späterer Zinsperioden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19660112_OGH0002_0070OB00387_6500000_001

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