OGH 9Os10/65 (RS0079617)

OGH9Os10/659.12.1965

Rechtssatz

Ein Angestellter, der sich von einem ihm anvertrauten oder ohneweiters zugänglichem Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft, handelt sittenwidrig.

Normen

UWG §11 Abs2

9 Os 10/65OGH09.12.1965

Veröff: JBl 1966,482 = ÖBl 1966,90 = SSt XXXVI/65 = RZ 1966,100

4 Ob 394/86OGH19.05.1987

Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T1) Veröff: ÖBl 1988,13

9 ObA 75/89OGH10.05.1989

Vgl auch

9 ObA 93/92OGH13.05.1992

Vgl auch; Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) = ÖBl 1992,231

8 ObA 122/01aOGH05.07.2001

Auch; Beis wie T1 nur: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T2)

9 ObA 66/03aOGH25.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer wird dann nach § 1 UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben. (T3)

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)

9 ObA 110/12kOGH22.10.2012

Vgl auch

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Beis wie T2; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)

4 Ob 114/21zOGH22.09.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19651209_OGH0002_0090OS00010_6500000_001

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