Normen
9 Os 10/65 | OGH | 09.12.1965 |
Veröff: JBl 1966,482 = ÖBl 1966,90 = SSt XXXVI/65 = RZ 1966,100 |
4 Ob 394/86 | OGH | 19.05.1987 |
Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T1) Veröff: ÖBl 1988,13 |
9 ObA 75/89 | OGH | 10.05.1989 |
Vgl auch |
9 ObA 93/92 | OGH | 13.05.1992 |
Vgl auch; Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) = ÖBl 1992,231 |
8 ObA 122/01a | OGH | 05.07.2001 |
Auch; Beis wie T1 nur: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T2) |
9 ObA 66/03a | OGH | 25.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer wird dann nach § 1 UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben. (T3) |
4 Ob 12/11k | OGH | 20.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4) |
9 ObA 110/12k | OGH | 22.10.2012 |
Vgl auch |
4 Ob 78/17z | OGH | 27.07.2017 |
Beis wie T2; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5) |
4 Ob 114/21z | OGH | 22.09.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19651209_OGH0002_0090OS00010_6500000_001
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