OGH 7Ob343/65 (RS0063978)

OGH7Ob343/659.12.1965

Rechtssatz

Darüber, ob und welche Räume dem Gemeinschuldner zu belassen sind, entscheidet der Konkurskommissär, und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner dem Masseverwalter gegenüber eine Räumungserklärung abgegeben hat, diese jedoch später nicht einhält. Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 Abs 3 KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnungen zu treffen.

Normen

KO §5 Abs3

7 Ob 343/65OGH09.12.1965

Veröff: MietSlg 17938

5 Ob 256/66OGH22.09.1966

Veröff: SZ 39/152 = EvBl 1967/72 S 78 = MietSlg 18820

5 Ob 645/89OGH12.12.1989

nur: Erst das Ausscheiden des vom Gemeinschuldner bewohnten Hauses aus der Konkursmasse beendet die Befugnis und die Verpflichtung des Konkurskommissärs, in der Frage nach § 5 Abs 3 KO zu entscheiden und allenfalls vollstreckbare Anordnung zu treffen. (T1) Veröff: EvBl 1990/70 S 310

6 Ob 30/12yOGH15.03.2012

Vgl; Beisatz: Bereits die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers hatte das Ausscheiden der vom beklagten Gemeinschuldner nach wie vor benützten Liegenschaft aus der Konkursmasse zur Folge. Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Befugnis des Masseverwalters, vollstreckbare Anordnungen vom Konkursgericht zu erwirken. (T2)

8 Ob 2/21hOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Der Insolvenzverwalter war zwar bei Einbringung des Antrages und Entscheidung durch das Erstgericht legitimiert, den Antrag nach den §§ 5 Abs 3 IO iVm 105 EO einzubringen; noch vor Beschlussfassung durch das Rekursgericht schieden die Liegenschaftsanteile jedoch aus der Insolvenzmasse aus, sodass die materielle Beschwer des Insolvenzverwalters wegfiel und sein Rechtsmittel zurückzuweisen ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19651209_OGH0002_0070OB00343_6500000_001

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