OGH 7Ob317/65 (RS0022165)

OGH7Ob317/651.12.1965

Rechtssatz

Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen (Hier Klage auf Feststellung, dass Ausschließung aus einer Jagdgesellschaft rechtmäßig).

KGGmbH GesmbHGmbH & Co KG GesmbH & Co KG

 

Normen

ABGB §1210
ZPO §14 Ba

7 Ob 317/65OGH01.12.1965

Veröff: LwBetr 1967,92

6 Ob 666/79OGH23.01.1980

Auch

1 Ob 727/85OGH19.02.1986
7 Ob 606/90OGH12.07.1990

nur: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen. (T1); Beisatz: Der Beitritt als Nebenintervenient durch einen Gesellschafter reicht nicht aus. (T2); Beisatz: Hier: Feststellung der Beteiligungsverhältnisse an einer Kommanditgesellschaft. (T3) Veröff: ecolex 1990,757 (Reich - Rohrwig)

8 Ob 631/90OGH09.04.1992

Auch; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren, dass der Beklagte nicht Gesellschafter einer personengleichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft und deren Komplementärgesellschaft sei. (T4) Veröff: SZ 65/60 = RdW 1992,339

2 Ob 2146/96vOGH14.11.1996

Vgl auch; Hier: Feststellungsbegehren, dass die Abtretung eines Geschäftsanteiles unwirksam ist. (T5) Veröff: SZ 69/254

9 ObA 94/03vOGH27.08.2003

Auch; nur T1; Beisatz: An Streitigkeiten, die das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten eines Gesellschafters betreffen - und daher auch in Rechtsstreitigkeiten um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Aufkündigung einer solchen Gesellschaft oder das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung - müssen sämtliche Gesellschafter entweder auf der Klägerseite oder der Beklagtenseite beteiligt sein. (T6)

4 Ob 109/07vOGH10.07.2007

nur T1; Beisatz: Hier: GesbR. (T7)

6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

Beisatz: Und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite (9 Ob 1601/94; 9 ObA 94/03v; 4 Ob 109/07v). (T8); Beisatz: Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. (T9); Beisatz: Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T10)

8 Ob 130/09iOGH19.05.2010

Vgl; Beisatz: Einem mit der Geschäftsführung einer OG betrauten Dritten, der nicht Gesellschafter ist, kommt in einem Verfahren, das die Gesellschafter gegeneinander über die Zustimmung zu seiner Abberufung führen, nicht die Stellung eines notwendigen Streitgenossen zu. (T11)

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Auch; nur T1; Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/18

Dokumentnummer

JJR_19651201_OGH0002_0070OB00317_6500000_001

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