OGH 8Ob304/65 (RS0036014)

OGH8Ob304/6516.11.1965

Rechtssatz

Selbständige Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Kosten einer Beweissicherung, wenn feststeht, dass es zu einem Hauptprozess nicht mehr kommen wird.

Normen

JN §1 VIa2
ZPO §41 B4
ZPO §388 Abs3

8 Ob 304/65OGH16.11.1965
1 Ob 588/83OGH13.04.1983
7 Ob 573/91OGH04.09.1991

Veröff: RZ 1992/26 S 71

6 Ob 98/00fOGH17.01.2001

Beisatz: Hier: Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind nicht akzessorisch, weil der Prozessgegner nicht mit dem Antragsgegner im Beweissicherungsverfahren ident ist und an diesem auch nicht beteiligt war. (T1)

6 Ob 235/01dOGH27.09.2001

Beisatz: Keine Akzessorietät der Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu den jeweils nur den Zuständigkeitsstreit betreffenden Entscheidungen der Vorverfahren, durch die der Hauptanspruch unberührt blieb. "Zu einem Hauptprozess wird es hier wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges beziehungsweise Verjährung nicht mehr kommen." (T2)

10 Ob 88/04wOGH23.05.2005

Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T3)

1 Ob 196/16dOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19651116_OGH0002_0080OB00304_6500000_001