OGH 8Ob328/65 (RS0047391)

OGH8Ob328/6510.11.1965

Rechtssatz

Aufgabe des Rechtes zur Wohnungsbenützung durch Ehemann bloß zum Schein, um der Ehefrau den Rechtstitel zur Benützung der Wohnung zu nehmen, ist gegenüber der Ehefrau ungültig, auch wenn der Ehemann sein Recht bloß von einer Bittleihe und die Ehefrau ihr Recht auf Benützung der Wohnung von dem eherechtlichen Verhältnis zum Ehemann (Prekaristen) ableitet. (vgl MietSlg Bd I, Teil II Nr 92 und EvBl 1959/51).

Normen

ABGB §91 C3b
ABGB §916
ABGB §974

8 Ob 328/65OGH10.11.1965

Veröff: EvBl 1966/190 S 237 = MietSlg 17083

8 Ob 306/67OGH14.11.1967

Veröff: MietSlg 19518 = EFSlg 8369 = EFSlg 8872

7 Ob 732/87OGH25.02.1988

Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Ehegatte, der sein Recht zur Benützung einer Wohnung oder eines Hauses von dem dem anderen Ehegatten wenn auch nur prekaristisch eingeräumten Benützungsrecht ableiten kann, kann nicht ohne Widerruf des dem anderen Ehegatten eingeräumten Prekariums vom Wohnungsgeber auf Räumung belangt werden. (T1)

7 Ob 32/09wOGH29.04.2009

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19651110_OGH0002_0080OB00328_6500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)