OGH 2Ob244/65 (RS0084251)

OGH2Ob244/655.11.1965

Rechtssatz

Ist die Tätigkeit des Verletzten als Erfüllungshandlung des Verkäufers bei der Ablieferung der Ware zu werten, dann kann der Verletzte nicht als gelegentlicher Helfer im Betriebe des Käufers in dieser Tätigkeit angesehen werden; ein Haftungsausschluß gemäß § 333 ASVG liegt in einem derartigen Falle nicht vor (Abschlauchen von Wein in das Faß des Käufers in dessen Keller).

Normen

ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333

2 Ob 244/65OGH05.11.1965

Veröff: SZ 38/184

2 Ob 213/67OGH19.01.1968

Beisatz: Verladen von Koks. (T1)

3 Ob 243/75OGH11.11.1975

Beisatz: Holzverladung (T2)

3 Ob 627/76OGH19.10.1976

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 243/75

2 Ob 3/94OGH23.03.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitwirkung des Käufers bei Erlangung der Ware aus einem durch den Verkaufsraum erreichbaren Lagerraum. (T3)

1 Ob 162/06iOGH12.09.2006

Auch; Beisatz: Ein Verletzter kann dann nicht als gelegentlicher Helfer im Betrieb des Schädigers angesehen werden, wenn dessen Tätigkeit als Erfüllungshandlung zu werten ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19651105_OGH0002_0020OB00244_6500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)