OGH 8Ob306/65 (RS0068269)

OGH8Ob306/6519.10.1965

Rechtssatz

Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG hinsichtlich mehrerer Personen vor, dann erfolgt ihr Eintritt in den Mietvertrag gemeinsam als Mitmieter.

Normen

MG §19 Abs2 Z11 B2
MRG §14
MRG §30 Abs2 Z5 A

8 Ob 306/65OGH19.10.1965

Veröff: MietSlg 17476 = MietSlg 17480

8 Ob 66/68OGH12.03.1968

nur: Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. (T1) Veröff: MietSlg 20444

7 Ob 90/70OGH27.05.1970

Veröff: MietSlg 22103

1 Ob 592/91OGH20.11.1991

Vgl auch; nur: Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. (T2)

6 Ob 68/05aOGH21.04.2005

Auch; Beisatz: Das bedeutet aber keineswegs,dass eintrittsberechtigte Angehörige, die zugleich auch Erben sind, vom Eintritt ausgeschlossen wären. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19651019_OGH0002_0080OB00306_6500000_002

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