OGH 7Ob176/65 (RS0020949)

OGH7Ob176/6530.6.1965

Rechtssatz

Für den Umfang des dem Bestandnehmer zustehenden Gebrauches sind zunächst der Inhalt und der Zweck des Bestandvertrages und ergänzend der Ortsgebrauch sowie die Verkehrssitte maßgebend. Wenn eine abgesondert benützbare, mit Möbeln ausgestattete Wohnung vermietet wird, widerspricht die Einbringung eines zusätzlichen Einrichtungsgegenstandes in diese weder dem Zweck des Vertrages noch dem Ortsgebrauch oder der Verkehrssitte, falls eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde und durch die Einbringung des Möbelstückes ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters nicht verletzt wird.

Normen

ABGB §1098 IId

7 Ob 176/65OGH30.06.1965

Veröff: MietSlg 17151

6 Ob 197/67OGH21.09.1967

nur: Für den Umfang des dem Bestandnehmer zustehenden Gebrauches sind zunächst der Inhalt und der Zweck des Bestandvertrages und ergänzend der Ortsgebrauch sowie die Verkehrssitte maßgebend. (T1) Veröff: MietSlg 19107

7 Ob 174/75OGH16.10.1975

nur T1; Veröff: EvBl 1976/127 S 240 = MietSlg 27177

3 Ob 551/79OGH11.07.1979

nur T1

7 Ob 751/79OGH20.12.1979

nur T1

1 Ob 620/91OGH18.10.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Der Bestandzweck kann auch auf bestimmte Geschäftszweige wirksam festgelegt werden. (T2)

1 Ob 1645/94OGH13.12.1994

nur T1; Beisatz: Unter Verkehrssitte sind auch öffentlich - rechtliche Vorschriften zu subsumieren. (T3)

1 Ob 2124/96aOGH25.06.1996

Auch; nur T1

5 Ob 265/01hOGH27.11.2001

nur T1; Beisatz: So weit Fragen im Vertrag gesetzeskonform ausdrücklich gelöst sind, kann nicht auf Verkehrssitte zurückgegriffen werden. (T4)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; nur: Für den Umfang des dem Bestandnehmer zustehenden Gebrauches sind zunächst der Inhalt und der Zweck des Bestandvertrages maßgebend. (T5); Beisatz: Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG richtet sich die Duldungsverpflichtung des Vermieters ausschließlich nach dem Vertrag. (T6)<br/>Veröff: SZ 2012/20

Dokumentnummer

JJR_19650630_OGH0002_0070OB00176_6500000_001

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