Rechtssatz
§ 4 Abs 1 KO muss dahin verstanden werden, dass in dem Falle, als ein Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung eine ihm angefallene Erbschaft allein oder in Gemeinschaft mit Miterben angetreten (die Erbserklärung abgegeben) hat, dem Masseverwalter auch das Recht zusteht, nach der Konkurseröffnung anstelle des Gemeinschuldners dessen Rechte aus dem Erbanfall zu vertreten, und zwar unter Ausschluss des Gemeinschuldners. Der Masseverwalter ist auf Grund der bereits vom Gemeinschuldner abgegebenen Erbserklärung dazu legitimiert, auch die noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft allein oder in Gemeinschaft mit den erbserklärten Miterben zu vertreten, dies auch dann, wenn ein Verlassenschaftsgläubiger auf ein zur Verlassenschaft gehöriges Vermögensstück Exekution führt.
Dokumentnummer
JJR_19650630_OGH0002_0030OB00101_6500000_001
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