OGH 8Ob180/65 (RS0016338)

OGH8Ob180/6515.6.1965

Rechtssatz

Der Vorbehaltsverkäufer kann, selbst wenn er ein Urteil auf Bezahlung des Kaufpreises erwirkt hat, vom Vertrage zurücktreten und seinen Eigentumsanspruch gegenüber dem Vorbehaltskäufer erheben, solange er nicht zur Hereinbringung des Kaufpreises auf die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache Exekution führt. § 877 ABGB ist im Falle des Rücktrittes des Vorbehaltsverkäufers vom Vertrag analog anzuwenden.

Normen

ABGB §877
ABGB §918 ff
ABGB §1063

8 Ob 180/65OGH15.06.1965

Veröff: HS 5389/16

1 Ob 223/73OGH30.01.1974
7 Ob 655/82OGH14.10.1982

Auch; nur: Der Vorbehaltsverkäufer kann, selbst wenn er ein Urteil auf Bezahlung des Kaufpreises erwirkt hat, vom Vertrage zurücktreten und seinen Eigentumsanspruch gegenüber dem Vorbehaltskäufer erheben. (T1) Veröff: SZ 55/152

1 Ob 713/86OGH28.01.1987

Auch; Veröff: SZ 60/13 = RdW 1987,157 = JBl 1988,311

3 Ob 84/05gOGH26.07.2006

Auch; Beisatz: Bezahlt der Vorbehaltskäufer nicht rechtzeitig, so kann der Vorbehaltsverkäufer die offenen Kaufpreisraten einklagen oder vom Vertrag zurücktreten und die Sache nach § 366, 1435 ABGB zurückverlangen. (T2)

3 Ob 232/08aOGH25.03.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/36

Dokumentnummer

JJR_19650615_OGH0002_0080OB00180_6500000_001

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