OGH 2Ob158/65 (RS0084255)

OGH2Ob158/6510.6.1965

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Besteller beim Werkvertrag nach Maßgabe seiner Tüchtigkeit im Betriebe des Unternehmers unter diesem Gesichtspunkte sozialversichert ist, mit der Wirkung des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG; es muß sich aber immer um eine "betriebliche Tätigkeit" des Mitwirkenden handeln, also um eine ernsthafte Arbeitsleistung, die sich objektiv als wirtschaftlich nützlich darstellt; diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn durch die Mithilfe des Bestellers Arbeitskräfte des Betriebes des Unternehmers weder geschont noch entlastet werden.

Normen

ASVG idF 9.ASVGNov §175 Abs1 Z6
ASVG §333 Abs1

2 Ob 158/65OGH10.06.1965

Veröff: SZ 38/96

2 Ob 273/71OGH09.03.1972
8 Ob 225/75OGH19.11.1975

Vgl; Veröff: SZ 48/123 = JBl 1977,88 (mit kritischer Anmerkung von Pfersmann)

8 Ob 255/75OGH10.12.1975
2 Ob 51/80OGH20.05.1980

Vgl auch; Beisatz: Der Bezieher von Deputatkohle hilft dem Transportunternehmer bei der Zustellung. (T1)

2 Ob 280/98kOGH12.11.1998

Vgl auch; nur: Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Besteller beim Werkvertrag nach Maßgabe seiner Tüchtigkeit im Betriebe des Unternehmers unter diesem Gesichtspunkte sozialversichert ist, mit der Wirkung des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG. (T2); Beisatz: Das Bestehen eines Werkvertrages schließt das Haftungsprivileg nicht aus, wenn eine Eingliederung des mittätigen Werkbestellers in den Betrieb des Werkunternehmers stattgefunden hat. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19650610_OGH0002_0020OB00158_6500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)