OGH 5Ob296/64 (RS0065224)

OGH5Ob296/6413.5.1965

Rechtssatz

Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß dem Masseverwalter weder gegen den Eröffnungsbeschluß noch gegen den Beschluß, womit die Aufhebung des Konkurses ausgesprochen wird, ein Rechtsmittel offen steht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als dem Masseverwalter ein Rekursrecht gegen den Aufhebungsbeschluß insoweit einzuräumen ist, als er diesen als Massegläubiger seines Honoraranspruches bekämpft. (so auch schon EvBl 1956/376).

Normen

KO §139
KO §166
KO §176

5 Ob 296/64OGH13.05.1965

Veröff: EvBl 1965/409 S 609

5 Ob 308/79OGH22.05.1979

Vgl aber; Beisatz: Rekurslegitimation des Masseverwalters gegen Ablehnung der Konkursaufhebung. (T1)

8 Ob 5/89OGH23.02.1989

Vgl; Beisatz: Anfechtbarkeit des Beschlusses, der die Aufhebung des Konkurses ablehnt durch den Gemeinschuldner. (T2)

8 Ob 288/98fOGH26.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Rekursrecht des übergangenen Massegläubigers gegen die Aufhebung des Konkurses, wenn die Genehmingung des Schlußverteilungsentwurfes (mangels Anschlages gemäß § 130 Abs 4 KO) nicht rechtskräftig wurde. (T3)

8 Ob 3/05gOGH21.07.2005

Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß dem Masseverwalter weder gegen den Eröffnungsbeschluß noch gegen den Beschluß, womit die Aufhebung des Konkurses ausgesprochen wird, ein Rechtsmittel offen steht. (T4)

8 Ob 21/07gOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Eingehen auf die Revisionsrekurslegitimation i casu nicht erforderlich. (T5)

8 Ob 48/18vOGH27.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19650513_OGH0002_0050OB00296_6400000_001

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