OGH 5Ob240/64 (RS0022203)

OGH5Ob240/6426.11.1964

Rechtssatz

Ehepakte müssen nicht immer das ganze Vermögen betreffen, sondern können auch zB bloß ein Eigentumswohnungsrecht an einer bestimmten Wohnung zum Gegenstand haben, doch ist dazu Voraussetzung, dass der Vertrag "in der Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wurde", also vermögensrechtliche Verhältnisse während und nach der Ehe geregelt werden sollen.

Normen

ABGB §1217

5 Ob 240/64OGH26.11.1964

Veröff: SZ 1965,83 = MietSlg 16624

5 Ob 192/69OGH29.10.1969

nur: Voraussetzung, dass der Vertrag "in der Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wurde", also vermögensrechtliche Verhältnisse während und nach der Ehe geregelt werden sollen. (T1) Beisatz: Hier: Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft. (T2)

8 Ob 261/75OGH03.03.1976
6 Ob 591/76OGH17.12.1976

nur T1; Veröff: SZ 49/160 = EvBl 1977/141 S 301 = JBl 1977,419 = ZfRV 1978,136 mit Glosse vom Schwind

4 Ob 1594/92OGH10.11.1992

Auch; nur T1

7 Ob 561/95OGH18.10.1995

nur: Ehepakte müssen nicht immer das ganze Vermögen betreffen. (T3); nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung muß jedoch den Güterstand zwischen den Ehegatten im allgemeinen regeln, was dann nicht der Fall ist, wenn nur ein beschränkter wirtschaftlicher Zweck erreicht werden soll. (T4) Veröff: SZ 68/198

1 Ob 264/98zOGH23.03.1999

Auch; nur T1; nur T3; Veröff: SZ 72/48

5 Ob 117/99pOGH15.02.2000

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Vereinbarung, der ehewidrige Beziehungen unterhaltende Ehegatte habe für die Dauer dieser Beziehungen die Benützung der Ehewohnung zu Wohnzwecken zu unterlassen, ist kein Ehepakt und unterliegt daher nicht der Notariatsaktspflicht. (T5); Veröff: SZ 73/28

Dokumentnummer

JJR_19641126_OGH0002_0050OB00240_6400000_001

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