Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
B e g r ü n d u n g:
Rechtliche Beurteilung
Wenngleich die Formwidrigkeit von Ehepakten von Amts wegen wahrzunehmen ist (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1217; EvBl. 1957/319; NZ 1980, 78), bestand doch im vorliegenden Fall für eine derartige Prüfung nicht der geringste Anlaß: Weder der Kläger noch die Beklagte haben im erstinstanzlichen Verfahren auch nur andeutungsweise behauptet, daß mit dem Übereinkommen vom 13.10.1982 etwa der Zweck verfolgt worden wäre, den Ehegüterstand, also die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten "im allgemeinen" zu ändern (nur dann könnte aber ein im Gesetz nicht vertypter, grundsätzlich aber möglicher "Ehepakt" vorliegen: Koziol-Welser II9, 209; Petrasch aaO Rz 4 zu § 1217). Insbesondere hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren niemals eine "Übervorteilung oder Übereilung" behauptet; eine solche kann auch den Feststellungen nicht entnommen werden. Die Absicht der Parteien beim Abschluß des Übereinkommens vom 13.10.1982 war vielmehr (nur) dahin gegangen, die Beklagte in der damaligen Situation (U-Haft des Klägers!) abzusichern. Von einem - erstmals in der Berufung des Klägers behaupteten - notariatspflichtigen Ehepakt kann demnach keine Rede sein. Davon abgesehen, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch notariatsaktpflichtige Geschäfte durch die nachfolgende Erfüllung, "durch tatsächliches Invollzugsetzen", als geheilt betrachtet (Koziol-Welser II9, 210 und I, 153 mwN in FN 16; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1432 mwN; Petrasch aaO Rz 6 zu § 1217).
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