OGH 5Ob282/64 (RS0014313)

OGH5Ob282/6419.11.1964

Rechtssatz

Ein Bestandvertrag kann auch konkludent nur dann zustande kommen, wenn beide Teile die Absicht hatten, einen Vertrag zu schließen.

Normen

ABGB §863 FI

5 Ob 282/64OGH19.11.1964

Veröff: MietSlg 16059

6 Ob 231/64OGH02.12.1964

Veröff: MietSlg 16060

4 Ob 503/69OGH28.01.1969

Veröff: MietSlg 21114 = MietSlg 21524

6 Ob 258/69OGH05.11.1969

Veröff: MietSlg 21117 = MietSlg 21617 = MietSlg 21828

1 Ob 131/70OGH18.06.1970

Veröff: MietSlg 22093

6 Ob 317/70OGH03.02.1971

Beisatz: Hier klagte die Lebensgefährtin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft auf Räumung der Wohnung wegen Titellosigkeit. Dieser Räumungsklage wurde stattgegeben. Der Mann hatte seiner Lebensgefährtin zwar zur Erlangung der Wohnung einen Betrag von 30.000 S gegeben, verfolgte aber nicht die Absicht, selbst oder gemeinsam mit der Lebensgefährtin Hauptmieter der Wohnung zu werden. Der Mann hatte auch während der Dauer der Lebensgemeinschaft zur Bestreitung des Mietzinses durch die Wohnungsmieterin in nicht feststellbarer Höhe beigetragen. Diese Zahlungen des Mannes können aber nur als Beitrag zur Wirtschaftsführung und der hiefür notwendigen Beschaffung einer Wohnmöglichkeit angesehen werden, die schon mangels Bestimmtheit von Gegenstand, Dauer und Entgelthöhe keine vertragliche Bindung der Wohnungsmieterin zur Folge haben sollten und konnten. Die Beitragsleistung ergab sich vielmehr aus der mit der Lebensgemeinschaft verbunden Schicksalgemeinschaft. (T1)<br/>Veröff: MietSlg 23098

6 Ob 74/71OGH05.05.1971

Veröff: MietSlg 23153

1 Ob 53/71OGH13.05.1971

Veröff: MietSlg 23099

1 Ob 72/72OGH24.05.1972

Veröff: MietSlg 24112

1 Ob 110/72OGH21.06.1972

Veröff: MietSlg 24389

5 Ob 164/75OGH14.10.1975
6 Ob 527/79OGH30.05.1979

Beisatz: Entscheidend, wenn auch im Verhältnis unter nahen Angehörigen oft nur schwer feststellbar, bleibt immer die aus den gewechselten Erklärungen oder dem gesetzlichen Verhalten objektiv zu erschließende beiderseitige Rechtsgeschäftsabsicht. (T2) Veröff: EFSlg 33718

5 Ob 561/81OGH28.04.1981

Vgl auch; Beisatz: Nutzungsvertrag nach WGG (T3)

5 Ob 688/81OGH17.11.1981
3 Ob 552/83OGH15.06.1983

Auch; Beisatz: Wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluss zulässt, sie hätten eine Bestandsvertrag abschließen wollen. (T4)

3 Ob 136/85OGH12.02.1986

Auch; Beis wie T4

2 Ob 727/86OGH10.03.1987

Auch; Beis wie T4

8 Ob 602/89OGH31.05.1989

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Oder einen Vertrag inhaltlich ändern wollen. (T5) <br/>Veröff: JBl 1989,722

3 Ob 523/89OGH20.12.1989

Beis wie T3

1 Ob 517/91OGH13.02.1991

Auch; Beis wie T3

4 Ob 2190/96dOGH17.09.1996

Auch; Beis wie T4

1 Ob 2234/96bOGH03.10.1996

Auch; Beis wie T4

3 Ob 45/98hOGH28.01.1998

Beis wie T4

8 Ob 67/99gOGH26.08.1999

Auch; Beis wie T4

9 Ob 38/06pOGH29.03.2006
9 Ob 69/10bOGH22.10.2010

Auch; Beisatz: Finanzielle Beiträge des Lebensgefährten zu den Wohnungskosten führen mangels objektiv nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs zu erschließender beiderseitiger Rechtsgeschäftsabsicht nicht zur Annahme eines konkludenten Bestandvertrags. (T6)

3 Ob 177/13wOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schlüssiges Zustandekommen eines neuen Bestandvertrages verneint. (T7)

4 Ob 53/14vOGH23.04.2014

Vgl Beis wie T6; Beis wie T7

5 Ob 3/21hOGH01.03.2021
6 Ob 54/21sOGH23.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19641119_OGH0002_0050OB00282_6400000_001

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