2 Ob 125/64 | OGH | 29.06.1964 |
Veröff: ZVR 1964/281 S 326 |
2 Ob 302/68 | OGH | 14.11.1968 |
Beisatz: Reparatur so schnell als möglich. (T1) Veröff: SZ 41/154 |
8 Ob 26/71 | OGH | 02.03.1971 |
Veröff: ZVR 1972/34 S 55 |
2 Ob 177/72 | OGH | 11.01.1973 |
Vgl; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1973/110 S 144 |
2 Ob 118/74 | OGH | 04.04.1974 |
Veröff: ZVR 1975/61 S 81 |
2 Ob 45/75 | OGH | 20.03.1975 |
Veröff: ZVR 1976/12 S 16 |
8 Ob 19/76 | OGH | 04.02.1976 |
nur: Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte hat dieser Pflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. (T2) Beisatz: Verlängerung der Reparaturzeit über die Osterfeiertage von achtzehn auf sechsundzwanzig toleriert. (T3) |
2 Ob 266/76 | OGH | 13.01.1977 |
nur T2; Beisatz: Unter Umständen provisorische Instandsetzung. (T4) |
2 Ob 56/77 | OGH | 29.04.1977 |
Ähnlich; Beisatz: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn Geschädigter am Freitag den Personenkraftwagen in die Werkstätte bringt, weil ihm für Montag vom Dienstgeber keine Freizeit hiefür gewährt wird. (T5) |
8 Ob 294/79 | OGH | 21.02.1980 |
8 Ob 206/80 | OGH | 04.12.1980 |
nur: Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Geschädigte hat dieser Pflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb des Unternehmens einzuschalten, um die raschere Beschaffung eines Ersatzteiles zu veranlassen oder diesen selbst zu beschaffen, um auf diese Weise die Reparaturszeit niedriger zu halten. (T6) |
6 Ob 217/10w | OGH | 13.10.2011 |
Vgl; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfe nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T7) |
6 Ob 176/16z | OGH | 24.10.2016 |
Vgl; Beisatz: Die Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten nicht das Recht auf Naturalherstellung (bzw Geldersatz zwecks Naturalherstellung) nehmen. Niemand muss den Schaden selber beheben, weil die Schadensbehebung durch einen Dritten teurer käme. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehört auch, dass er mit der Wiederherstellung nicht belastet wird. Die Schadensminderungspflicht bedeutet nicht, dass der Mitteleinsatz des Geschädigten (zB sein Arbeits- und Maschineneinsatz) zu seinen Lasten zu gehen hat. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19640629_OGH0002_0020OB00125_6400000_001
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