OGH 1Ob51/64 (RS0044648)

OGH1Ob51/6428.4.1964

Rechtssatz

Im Fall des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.

Normen

ZPO §534 Abs2 Z4

1 Ob 51/64OGH28.04.1964
4 Ob 70/75OGH18.11.1975

Beisatz: Jedenfalls mit Zustellung, wenn der Wiederaufnahmswerber vorher keine Kenntnis von der Entscheidung hat. (T1) <br/>Veröff: IndS 1976 H3,988

1 Ob 61/07pOGH27.03.2007

Beisatz: Treten die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des § 534 ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. (T2)<br/>Beisatz: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte (so schon SZ 12/83). Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann. (T3)

10 Ob 15/09tOGH21.04.2009

Beis wie T1; Beis wie T3

2 Ob 207/15bOGH12.04.2016

Vgl; Beis wie T3 nur: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19640428_OGH0002_0010OB00051_6400000_001

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