OGH 8Ob290/63 (RS0011379)

OGH8Ob290/6317.3.1964

Rechtssatz

Wer auf Grund der Zusage, ein Faustpfand übergeben zu wollen, sich eigenmächtig in den Besitz der Pfandsache setzt, ist zur Herausgabe nicht verpflichtet. Wer etwas zurückfordert, was er dem Beklagten zur Zeit, als der Besitz vom Kläger auf den Beklagten überging, zu übergeben, vertragsmäßig verpflichtet war, handelt arglistig.

Normen

ABGB §451 Abs1 A
ABGB §1295 III Abs2

8 Ob 290/63OGH17.03.1964

Veröff: HS 4279/39

7 Ob 136/70OGH16.09.1970

Ähnlich; Beisatz: Mangels körperlicher Übergabe nicht wirksamer Pfandvertrag berechtigt auch bei nachträglicher Besitzerlangung durch Leihe nicht zur Rückbehaltung. (T1)

3 Ob 22/88OGH18.05.1988

nur: Wer etwas zurückfordert, was er dem Beklagten zur Zeit, als der Besitz vom Kläger auf den Beklagten überging, zu übergeben, vertragsmäßig verpflichtet war, handelt arglistig. (T2) Veröff: JBl 1988,649

4 Ob 1523/94OGH22.03.1994

Beisatz: Hier: Sittenwidrig (T3)

3 Ob 182/94OGH30.11.1994

nur T1; Veröff: SZ 67/220

4 Ob 199/13pOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Arglistig handelt, wer fordert, was er zurückgeben muss. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Es ist kein legitimes Interesse am Erheben eines Aufwandersatzanspruchs des Mieters erkennbar, wenn er einen allenfalls erhaltenen Betrag umgehend zurückgeben müsste, weil (spätestens) die Zahlung durch den beklagten Vermieter einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch begründet. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19640317_OGH0002_0080OB00290_6300000_001

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