OGH 3Ob18/64 (RS0002074)

OGH3Ob18/6412.2.1964

Rechtssatz

Nach § 54 Abs 1 Z 3 EO hat der Exekutionsantrag alle Angaben zu enthalten, die für die im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen notwendig sind. Wird der Antrag gestellt, dem Verpflichteten eine Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufzuerlegen, so müssen nicht nur die Umstände vorgebracht werden, aus denen sich der drohende Schade ergibt, sondern es bedarf auch der Angaben über die voraussichtliche Höhe des Schadens (so schon 3 Ob 148/59).

Normen

EO §54 Abs1 Z3
EO §355 Abs2 XVII

3 Ob 18/64OGH12.02.1964
3 Ob 110/68OGH04.09.1968

Veröff: ÖBl 1971,30

3 Ob 77/69OGH20.08.1969
3 Ob 245/75OGH18.11.1975

Beisatz: Vorbringen zur Sicherheitsleistung entbehrlich, wenn nach der Sachlage kein Zweifel über Art und Höhe des drohenden Schadens besteht. (T1)

3 Ob 136/76OGH14.12.1976

Beis wie T1; Veröff: SZ 49/155

3 Ob 222/06bOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T1; nur: Wird der Antrag gestellt, dem Verpflichteten eine Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufzuerlegen, so müssen nicht nur die Umstände vorgebracht werden, aus denen sich der drohende Schade ergibt, sondern es bedarf auch der Angaben über die voraussichtliche Höhe des Schadens. (T2); Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19640212_OGH0002_0030OB00018_6400000_001

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