Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Beendigung der Abhandlung mit Einantwortung des Nachlasses erscheint das Abhandlungsgericht zu Verfügungen über das Vermögen, das zur Verlassenschaft gehört hatte, so auch zur Anordnung von Sicherstellungsakten in Ansehung von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr befugt (gleicher Rechtssatz E 8.3.1933, ZBl 1933 S 490; 5.11.1952, SZ 25/293).
1 Ob 772/76 | OGH | 24.11.1976 |
nur: Nach rechtskräftiger Beendigung der Abhandlung mit Einantwortung des Nachlasses erscheint das Abhandlungsgericht zu Verfügungen über das Vermögen, das zur Verlassenschaft gehört hatte, nicht mehr befugt. (T1) |
7 Ob 516/77 | OGH | 17.03.1977 |
nur T1 |
8 Ob 601/85 | OGH | 10.10.1985 |
nur T1; Beisatz: Im Sinne der § 43 ff AußStrG gesetzte Maßnahmen der Nachlasssicherung sind (abgesehen von dem Fall, dass eine angeordnete Nachlassabsonderung über die Einantwortung hinaus andauert) bei Einantwortung des Nachlasses aufzuheben. (T2); Veröff: RZ 1986/49,166 |
4 Ob 534/87 | OGH | 15.09.1987 |
nur T1; Beisatz: Auch vor Rechtskraft der Einantwortung eingebrachte Ansuchen, so etwa solche um Verfügungsermächtigung über Nachlassgegenstände und dgl., können nicht mehr erledigt werden; insbesondere ein Streit darüber, ob die von einem Erben abgehobenen Geldsummen in den Nachlass fallen, kann nicht im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren ausgetragen werden. (T3) |
1 Ob 651/89 | OGH | 11.10.1989 |
nur: Nach rechtskräftiger Beendigung der Abhandlung mit Einantwortung des Nachlasses erscheint das Abhandlungsgericht zu Verfügungen über das Vermögen, das zur Verlassenschaft gehört hatte, so auch zur Anordnung von Sicherstellungsakten nicht mehr befugt. (T4) |
7 Ob 133/06v | OGH | 05.07.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auskunftsauftrag an ein Kreditinstitut hinsichtlich Sparbücher. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19631211_OGH0002_0060OB00318_6300000_003
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