OGH 3Ob129/63 (RS0001539)

OGH3Ob129/6326.9.1963

Rechtssatz

Unterlässt es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Gewerbebetriebes zu stellen, so ist die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen.

Normen

EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §294 M4
EO §341 ff B

3 Ob 129/63OGH26.09.1963

Veröff: EvBl 1964/11 S 21

3 Ob 117/66OGH05.10.1966
3 Ob 191/94OGH10.05.1995

Vgl auch

3 Ob 305/98vOGH30.03.1999

Vgl; Beisatz: Hier: §§ 331 ff EO. (T1); Beisatz: Wenn jedoch - in Reaktion auf den Einstellungsantrag - ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T2); Beisatz: Maßgeblich für die Frage, ob die Exekution einen die Kosten übersteigenden Erlös erwarten lässt (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), ist die Sach- und Rechtslage bei Entscheidung der ersten Instanz über die Einstellung. (T3)

3 Ob 100/03gOGH17.07.2003

Vgl aber; Beis wie T2 nur: Wenn jedoch ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T4); Beisatz: Hat im Rahmen einer Forderungsexekution (§ 294 EO) auf fortlaufende Bezüge der Drittschuldner nach bloßer Pfändung die pfändbaren Beträge einzubehalten, so kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Fortsetzung oder die Durchführung der Exekution werde keinen kostendeckenden Erlös erbringen. (T5)

3 Ob 269/06iOGH29.03.2007

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19630926_OGH0002_0030OB00129_6300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)