OGH 6Ob193/63 (RS0023361)

OGH6Ob193/6318.9.1963

Rechtssatz

Jeder Gastwirt ist auf Grund des Gastaufnahmevertrages verpflichtet, für die gefahrlose Benützung der allen Gästen zugänglichen Räume zu sorgen. Das Vorhaus gehört zu den allgemein zugänglichen Räumen. Eine Sicherung eines Stiegenabganges durch eine Gittertür oder Lattentür ist weder in der steirischen Bauordnung vorgeschrieben noch auch sonst üblich.

Normen

ABGB §1295 IIe

6 Ob 193/63OGH18.09.1963
6 Ob 72/65OGH17.03.1965
5 Ob 78/65OGH29.04.1965
1 Ob 171/68OGH29.08.1968

Vgl

8 Ob 193/68OGH10.09.1968

Vgl; Beisatz: Sturz des Gastes im Hofe des Gasthauses wegen Aufgrabung - Schadensteilung. (T1)

7 Ob 555/87OGH15.05.1987

nur: Jeder Gastwirt ist auf Grund des Gastaufnahmevertrages verpflichtet, für die gefahrlose Benützung der allen Gästen zugänglichen Räume zu sorgen. (T2) <br/>Beisatz: Sicherungspflicht nur in den Grenzen des Zumutbaren. (T3)

7 Ob 720/87OGH25.02.1988

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Damit, dass ein Gast auf das Fensterbrett steigt, sich dort hinhockt oder hinkniet, muss der Gastwirt auch in Ansehung von schlaftrunkenen oder alkoholisierten Personen nicht rechnen. (T4)

1 Ob 579/88OGH15.06.1988

nur T2; Beis wie T3; Veröff: ZfRV 1991,42 (H Ofner)

8 Ob 106/12iOGH29.08.2013

Vgl; Beisatz: Zu den vom Hotelier geschuldeten Leistungen gehört in der Regel auch eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche mit Warmwasser, deren gefahrlose Benützung sicherzustellen ist. (T5)<br/>Beisatz: Es muss jedem Gastwirt bewusst sein, dass von einer (noch dazu schon älteren) Wasserversorgungsanlage bei mangelhafter Wartung und Betreuung Gefahren für die Gäste ausgehen können (zB Verbrühungen, Verunreinigung des Wassers mit Keimen etc). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19630918_OGH0002_0060OB00193_6300000_001