Rechtssatz
Eine Beweisaufnahme ist nach dem Gesetz nur dann geboten, wenn daraus ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht derart ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist, daß hiedurch die mit der Beweisaufnahme möglicherweise verbundenen Nachteile, die insbesondere in einer der Wahrheitsfindung abträglichen Ausweitung des Prozeßstoffes und Verzögerung des Verfahrens liegen können, aufgewogen werden (SSt XXVIII/4, 11 Os 87/62).
12 Os 220/62 | OGH | 05.07.1962 |
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12 Os 120/63 | OGH | 19.06.1963 |
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12 Os 121/72 | OGH | 27.07.1972 |
Beisatz: Voraussichtlich erhebliche Verlängerung der Untersuchungshaft des Angeklagten. (T1) |
9 Os 111/74 | OGH | 26.11.1975 |
Beisatz: Daher keine unbegrenzte Verbindlichkeit zur Aufnahme von Beweisen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19630619_OGH0002_0120OS00120_6300000_001
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