OGH 3Ob78/63 (RS0000284)

OGH3Ob78/6313.5.1963

Rechtssatz

Die in einer Klage aufgestellte Behauptung, daß der Beklagte die ihm obliegende Verpflichtung, eine den Vergleichsbestimmungen entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt habe, vermag für den Fall, als es sich hiebei um eine Zug-um-Zug-Verpflichtung handelt, eine Oppositionsklage ebenso schlüssig zu begründen (vgl. AnwZ 1931,53, MietSlg 1580,2139), wie sie für die schlüssig Begründung einer Impugnationsklage für den Fall ausreicht, daß eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorleistung (§7 Abs 2 EO) angenommen wird.

Normen

EO §8 B
EO §35 Ag
EO §36 Aa

3 Ob 78/63OGH13.05.1963

MietSlg 15669

3 Ob 87/65OGH23.06.1965

Ähnlich; Beisatz: Vollzugshindernis gemäß Punkt 25 (1) DV. Aufschiebung gemäß § 42 (1) Z 4 EO (T1) = MietSlg 17813

3 Ob 99/85OGH20.11.1985

Vgl

3 Ob 7/05hOGH31.03.2005

Vgl aber; Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach §35 EO rechtfertigen. (T2); Veröff: SZ 2005/48

Dokumentnummer

JJR_19630513_OGH0002_0030OB00078_6300000_001

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