OGH 5Ob125/63 (RS0067704)

OGH5Ob125/6324.3.1963

Rechtssatz

Die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen, sind wesentliche Bestandteile des Hauses. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich zugleich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Hauses zu befürchten sind.

Normen

MG §6 Abs1 B4
MRG §3 Abs2 Z2

5 Ob 125/63OGH24.03.1963

Veröff: RZ 1964,41 = MietSlg 15159

5 Ob 583/77OGH24.05.1977

Veröff: MietSlg 29244

5 Ob 42/02sOGH26.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung ist nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß § 8 Abs 1 MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht. (T1); Beisatz: Für die Beurteilung, ob mangelhafte Elektroinstallationen im Mietgegenstand einen ernsten Schaden des Hauses darstellen, ist das Bestehen einer Brand-oder Explosionsgefahr zu prüfen. (T2)

5 Ob 194/02vOGH27.08.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 237/16pOGH01.03.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es muss sich dabei aber um eine aktuelle Gefährdung handeln. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19630324_OGH0002_0050OB00125_6300000_001

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