OGH 4Ob303/63 (RS0064022)

OGH4Ob303/6312.2.1963

Rechtssatz

Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG sind Rechtsstreitigkeiten, welche im Sinne des § 6 Abs 1 KO die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken; das gleiche gilt von Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche, mögen sie sich auch auf das UWG stützen.

Normen

KO §6 Abs1
UWG §14 A1

4 Ob 303/63OGH12.02.1963

Veröff: EvBl 1963/292 S 404 = ÖBl 1964,9 (mit Glosse von Wahle)

4 Ob 122/90OGH11.09.1990

Vgl; Beisatz: Keine Unterbrechung bei verschiedenartigen urheberrechtlichen Eingriffshandlungen und Konkurs nur eines Beklagten. (T1)

3 Ob 198/02tOGH26.09.2003

Vgl auch; nur: Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG sind Rechtsstreitigkeiten, welche im Sinne des § 6 Abs 1 KO die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken. (T2); Beisatz: Die Unterlassungsverpflichtung nach § 9 UWG betrifft nicht persönliche Rechte, sondern die Konkursmasse. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19630212_OGH0002_0040OB00303_6300000_003

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