OGH 5Ob311/62 (RS0022310)

OGH5Ob311/627.2.1963

Rechtssatz

Im Falle der Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Scheidung erstreckt sich die Haftung für die vom anderen Ehegatten eingegangenen Schulden auf diejenigen Vermögenswerte, die der eine Ehegatte aus der Auseinandersetzung zu erwarten hat; nach der Auseinandersetzung haftet dieser pro viribus. Auch für Schulden, die der Ehemann zugunsten des Gesamtgutes gemacht hat, haftet die Frau mit ihrem Eigenvermögen nur, wenn der Mann die Schulden im Rahmen des § 1238 ABGB gemacht hat.

Normen

ABGB §1233 C
ABGB §1235
ABGB §1266

5 Ob 311/62OGH07.02.1963

Veröff: SZ 36/21 = EvBl 1963/263 S 387 = JBl 1963,615

8 Ob 565/88OGH29.06.1989

Auch; nur: Im Falle der Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Scheidung erstreckt sich die Haftung für die vom anderen Ehegatten eingegangenen Schulden auf diejenigen Vermögenswerte, die der eine Ehegatte aus der Auseinandersetzung zu erwarten hat. (T1) Beisatz: Der Ehegatte haftet persönlich für Schulden, die der andere Ehegatte für sich allein eingegangen ist, mit seinem Anteil am Gesamtgut, wobei sich die Haftung sachlich auf das Gesamtgut beschränkt. (T2) Veröff: NZ 1990,276

Dokumentnummer

JJR_19630207_OGH0002_0050OB00311_6200000_001

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