OGH 7Ob299/62 (RS0009032)

OGH7Ob299/6217.10.1962

Rechtssatz

Eine sinngemäße Anwendung des § 344 ABGB ergibt, daß Selbsthilfe nur zulässig ist, wenn die Behörde nicht unverzüglich angerufen werden kann.

Normen

ABGB §19
ABGB §344

7 Ob 299/62OGH17.10.1962
9 Os 208/66OGH19.01.1967

EvBl 1967/355 S 494 = SSt 38/6

10 Ob 34/17yOGH20.12.2017

Beisatz: Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/146

Dokumentnummer

JJR_19621017_OGH0002_0070OB00299_6200000_001

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